Arbeitsrecht Göttingen

Als spezialisierte Kanzlei mit fundierter Expertise im Arbeitsrecht stehen wir Arbeitgebern zur Seite, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und nachhaltige Lösungen zu finden.

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Göttingen bietet spezialisierte Beratung und Vertretung in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, von der Vertragsgestaltung bis hin zur gerichtlichen Vertretung. Unsere erfahrenen Fachanwälte unterstützen Unternehmen dabei, rechtliche Konflikte zu vermeiden und nachhaltige Lösungen zu finden, stets individuell und lösungsorientiert.

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Unsere Kanzlei ist auf die Unterstützung von Arbeitnehmern in allen Belangen des Arbeitsrechts spezialisiert und bietet maßgeschneiderte Lösungen durch erfahrene Fachanwälte. Wir legen großen Wert auf persönliche und verständnisvolle Beratung, um Ihre Rechte zu schützen und durchzusetzen.

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Arbeitsrecht für Mediziner

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht mit Spezialisierung für Mediziner in Göttingen bietet spezialisierte Beratung und umfassende rechtliche Unterstützung für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenhäuser, Pflegeunternehmen und Apotheken. ALBUS LEGAL erstellt und prüft Anstellungsverträge, übernimmt Zulassungsverfahren, gestaltet Vergütungsmodelle und Betriebsvereinbarungen, und unterstützt medizinische Fachkräfte bei der Schaffung einer stabilen und rechtlich abgesicherten Personalstruktur.

Arbeitsrecht für Mediziner

Themen im Arbeitsrecht

Abfindung

Das Wichtigste zur „Abfindung"

  • Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
  • Die Höhe der Abfindung wird durch Verhandlung oder Abfindungsformel festgelegt.
  • Die Abfindung ist zu versteuern, Sozialabgaben gehen allerdings nicht ab.

Abmahnung

Das Wichtigste zur „Abmahnung"

  • Eine Abmahnung ist eine Verwarnung durch den Arbeitgeber.
  • Eine Abmahnung sollte schriftlich erfolgen.
  • Eine Abmahnung sollte zeitnah erfolgen.

Abwicklungsvertrag

Das Wichtigste zum „Abwicklungsvertrag"

  • Regelung der Abwicklung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses
  • Vereinbarung über Abfindung, Freistellung, Zeugnis
  • Mögliche Nachteile wie Sperrzeiten oder Klageverzicht
  • Unterschied zum Aufhebungsvertrag: Zeitpunkt des Vertrags

Änderungskündigung

Das Wichtigste zur „Änderungskündigung "

  • Eine Änderungskündigung beendet das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig neue Bedingungen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist an, Ziel ist dabei eine Änderung der Bedingungen und keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Grds. ist eine Änderungskündigung einer Beendigungskündigung vorzuziehen.
  • Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung entweder annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen, was eine Feststellung durch ein Gericht mit sich bringt.

Änderungsvertrag

Was ist ein Änderungsvertrag?

Ein Änderungsvertrag ist ein Vertrag, durch den der ursprüngliche Arbeitsvertrag in Bezug auf die Art, den Inhalt oder den Ort der Arbeitsleistung geändert wird. Dieser Vertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen werden; gegebenenfalls müssen tarifliche oder vertragliche Formvorschriften beachtet werden. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vertragsänderung anbietet, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, das Änderungsangebot anzunehmen. Schweigt der Arbeitnehmer zu einem ihm unterbreiteten Änderungsvorschlag, bedeutet dies grundsätzlich eine Ablehnung, es sei denn, er hat konkludent, beispielsweise durch vorbehaltlose Weiterarbeit, dem Änderungsangebot zugestimmt.

Ein Änderungsvertrag ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Vertragsänderung nicht im Rahmen seines Direktionsrechts durchsetzen kann. Lehnt der Arbeitnehmer den Abschluss des Änderungsvertrags ab, muss der Arbeitgeber die beabsichtigte Vertragsänderung mittels einer Änderungskündigung durchsetzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können grundsätzlich aufgrund ihrer Vertragsfreiheit eine Verschlechterung der Vergütung zeitlich begrenzt oder unbefristet vereinbaren. Wenn sich der Arbeitnehmer darauf einlässt, muss er sich daran halten, es sei denn, er wurde durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung dazu gebracht. Die im Änderungsvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht (Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) verstoßen. Die Vertragsänderung kann auch unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer nach den §§ 305 ff. BGB unangemessen benachteiligt (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Arbeitnehmerüberlassung

Das Wichtigste zur "Arbeitnehmerüberlassung"

  • Arbeitnehmer werden von ihren Arbeitgebern vorübergehend einem Dritten überlassen und für die Zeit in dessen Arbeitsabläufe integriert
  • Um Verleiher zu werden bedarf es einer Erlaubnis nach §§ 1, 2 AÜG
  • Es gibt gesetzlich geregelte Überlassungshöchstdauern die zu beachten sind

Arbeitsvertrag

Das Wichtigste zum „Arbeitsvertrag"

  • Definition: Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Bedingungen einer Beschäftigung regelt.
  • Keine Schriftfort: Eine gesetzliche Pflicht zur Schriftform existiert nicht.
  • Mindestinhalt: Name und Anschrift der Parteien, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch sowie Vergütung und Zusatzleistungen.
  • Aufgrund des Nachweisgesetzes (NachwG) Dokumentationspflicht hinsichtlich der wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages.
  • Kündigung: Möglich durch beide Vertragsparteien, wobei Schriftform einzuhalten ist.

Arbeitszeit

Das Wichtigste zur „Arbeitszeit"

  • Arbeitszeitgesetz legt fest, wie lange der Arbeitnehmer höchstens arbeiten darf.
  • Diese Höchstgrenze liegt bei 8 Stunden, i.d.R. max. 10, wenn ein Ausgleich stattfindet.
  • Ebenfalls festgelegt sind die Länge der Pausen und Ruhezeiten nach Beendigung der Arbeitszeit
  • Nachtarbeit umfasst jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in die Nachtzeit fällt (23-6 Uhr) und begründet zumeist einen Anspruch auf zusätzliche freie Tage oder einen Nachtarbeitszuschlag

Arbeitszeugnis

Das Wichtigste zum „Arbeitszeugnis"

  • Ein Arbeitszeugnis ist ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers über Dauer, Position und Art des Arbeitsverhältnisses.
  • Es gibt zusätzliche Information zum Verhalten sowie eine Bewertung der erbrachten Leistungen.
  • Ein Arbeitszeugnis muss gesetzliche formelle und inhaltlich Vorgaben erfüllen.
  • Man unterscheidet zwischen einem einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnis.

Aufhebungsvertrag

Das Wichtigste zum „Aufhebungsvertrag"

  • Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Ein Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform.

Befristung des Arbeitsvertrages

Das Wichtigste zur "Befristung"

  • Arbeitsverhältnis endet automatisch durch Zeitablauf
  • Die Befristung muss schriftlich im Vertrag festgehalten sein

BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Wichtigste zum „BEM"

  • Das BEM-Verfahren ist in § 167 Abs. SGV IX geregelt.
  • Es muss durchgeführt werden, wenn Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen kontinuierlich oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
  • Es dient der Klärung von Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann.

Was ist das Betriebliches Eingliederungsmanagement?

Im § 167 Abs. 2 SGB IX hat der Gesetzgeber spezielle Anforderungen für den Umgang mit erkrankten Mitarbeitern festgelegt: Wenn Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen kontinuierlich oder wiederholt arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber in Absprache mit der zuständigen Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Personen auch mit der Schwerbehindertenvertretung, unter Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person, Möglichkeiten klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Bei Bedarf wird der Betriebs- oder Werksarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter muss im Voraus über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie über Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informiert werden.

Wenn Leistungen zur Teilhabe oder unterstützende Maßnahmen am Arbeitsplatz in Betracht kommen, zieht der Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Mitarbeitern das Integrationsamt hinzu. Diese Stellen arbeiten darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen zeitnah beantragt und bereitgestellt werden. Die zuständige Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Personen auch die Schwerbehindertenvertretung können eine Klärung verlangen und überwachen, ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Vorschrift nachkommt. Wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erneut für mehr als sechs Wochen erkrankt, muss grundsätzlich erneut ein solches Management durchgeführt werden, selbst wenn seit dem vorherigen BEM noch kein volles Jahr vergangen ist.

Betriebsrat

Das Wichtigste zum "Betriebsrat"

  • wird von den Arbeitnehmern aus ihrer Mitte gewählt und vertritt die Arbeitnehmerinteressen
  • Soll mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten und verhandeln
  • Mitglieder des Betriebsrats haben zusätzliche Rechte, was z.B. den Kündigungsschutz betrifft

Betriebsübergang

Das Wichtigste zum "Betriebsübergang"

  • Was ist das? Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder einen Betriebsteil verkauft, führt das zu einem Wechsel des Arbeitgebers
  • Das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern besteht dabei fort, nur die Person des Arbeitgebers ändert sich
  • Die Arbeitnehmer sind über den Wechsel schriftlich zu informieren

Betriebsvereinbarung

Das Wichtigste zur "Betriebsvereinbarung"

  • Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der allgemeine Regeln für den Betrieb festlegt
  • Hat eine gesetzesähnliche Wirkung
  • Bei Kollision mit Regelungen aus dem Arbeitsvertrag gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung

Chefarztvertrag

Das Wichtigste zum „Chefarztvertrag"

  • Arbeitsvertrag zwischen Chefarzt und Krankenhausträger
  • teilweise erhebliche Unterschiede zu regulärem Arbeitsverhältnis
  • Befristung ist zulässig
  • Probezeitvereinbarung ist zulässig

Direktionsrecht

Das Wichtigste zum „Direktionsrecht"

  • In § 106 S. 1 GewO geregelt
  • Nähere Bestimmung von Art und Inhalt der Arbeitsleistung

Worum geht es beim Direktionsrecht?

Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 S. 1 GewO dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen unter Beachtung ggf. anwendbarer Betriebsvereinbarungen (BV) oder Tarifverträge (TV) sowie der gesetzlichen Vorschriften näher zu bestimmen. § 106 GewO begründet nicht das Weisungsrecht, dieses hat vielmehr seine Grundlage im Arbeitsvertrag. Das Weisungsrecht ist als Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB ein Gestaltungsrecht. Je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste im Arbeitsvertrag festgelegt sind, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer unterschiedliche Aufgaben im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen. Bei einer engen Bestimmung der Tätigkeit, im Rahmen des Arbeitsvertrages, ist diese Befugnis hingegen eingeschränkt. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben zuweisen. Eine Veränderung des Tätigkeitsbereichs kann er nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung herbeiführen. § 106 GewO unterwirft die Ausübung des Weisungsrechts einer Kontrolle am Maßstab des sogenannten billigen Ermessens. Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist zu prüfen, ob die konkrete Weisung nur die arbeitsvertraglichen Pflichten konkretisiert oder diese – unzulässig – einseitig zu verändern sucht. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die Anordnung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht.

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Wichtigste zum "Direktionsrecht"

  • Arbeitgeber hat durch das Weisungsrecht die Möglichkeit den Arbeitnehmer je nach betrieblichen Anforderungen einzusetzen
  • Grds. hat der Arbeitgeber dabei einen Ermessensspielraum und ist nicht auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen
  • Er muss aber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen

Einigungsstelle

Das Wichtigste zur "Einigungsstelle"

  • Die Einigungsstelle ist eine Schlichtungsstelle, die zusammentritt, verhandelt und entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung erzielen können und dient u.a. als gesetzlicher Ausgleich des Streikverbotes des Betriebsrates.
  • Setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeberseite und des Betriebsrats zusammen, so wie einem neutralen Vorsitzenden.
  • Tätigkeit: Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer der beiden Seiten in Form eines Einigungsstellenverfahrens tätig, dabei wird nicht zwingend immer ein verbindlicher Spruch getroffen, Ziel ist trotz allem eine Einigung der Parteien.
  • Der Spruch der Einigungsstelle kann von beiden Parteien nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden.

Geschäftsführeranstellungsvertrag

Das Wichtigste zum "Geschäftsführeranstellungsvertrag"

  • Ein Dienstvertrag, der die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer regelt und die gesetzlichen Vorschriften des GmbH-Gesetzes ergänzt.
  • Grds. kann ein Geschäftsführer einer GmbH auch Arbeitnehmer sein, solange er die Arbeitnehmervoraussetzungen erfüllt, dies ist insb. nicht der Fall, wenn er nicht unerhebliche Gesellschaftsanteile besitzt oder selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann
  • Da die meisten arbeitsrechtliche Schutzgesetze für den Geschäftsführer meist nicht gelten, sollte der Vertrag Ansprüche betreffend Entgeltfortzahlung, bezahlter Urlaubstage, Kündigungsfristen und Regelungen hinsichtlich Versicherungen (z.B. Krankenversicherung) beinhalten.

Interessenausgleich

Das Wichtigste zum "Interessenausgleich"

  • schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber betreffend das „Ob“, „Wie“ und „Wann“ bei geplanten Betriebsänderungen
  • Arbeitgeber ist nicht gezwungen einen Interessenausgleich anzustreben, es ist aber aus finanzieller Sicht meist die bessere Wahl
  • Bei Verstoß gegen einen geschlossenen Interessenausgleich können Sanktionen folgen

Krankheit

Das Wichtigste zur „Krankheit im arbeitsrechtlichen Kontext"

  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Entgeltfortzahlung von Arbeitnehmern im Krankheitsfall.
  • Das EFZG gilt für Arbeitnehmer, sprich für Arbeiter und Angestellte, sowie für die in der Heimarbeit Beschäftigten.
  • Arbeitnehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Tatsache ihrer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ anzuzeigen.

Kündigung des Arbeitsvertrages

Das Wichtigste zur „Kündigung"

  • Eine Kündigung führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Es gibt zu beachtende Kündigungsfristen.
  • Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigen Grund möglich.
  • Gegen eine Kündigung kann mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden.

Kündigungsschutzklage

Das Wichtigste zur „Kündigungsschutzklage"

  • Schutz des Arbeitsverhältnisses durch das Kündigungsschutzgesetz
  • Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, Frist: 3 Wochen
  • Verfahrensablauf: Güteverhandlung, Kammerverhandlung, ggf. Berufung
  • Kostenregelung: Jede Partei trägt eigene Anwaltskosten in der ersten Instanz
  • Anwaltsgebühren basieren auf dem Streitwert (dreifaches Bruttomonatsgehalt)

Kurzarbeit

Das Wichtigste zur "Kurzarbeit"

  • Def.: Die Verringerung der betriebsüblichen Arbeitszeit in Krisenzeiten.
  • Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die für die Dauer einer Kurzarbeit von der Arbeitsagentur gezahlt wird.
  • Momentan wird Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate gewährt.
  • Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist und auf wirtschaftlichen Gründen oder unabwendbaren Ereignissen beruht.
  • Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, das Kurzarbeitergeld zu beantragen und zu berechnen.

Überstunden

Das Wichtigste zu „Überstunden"

  • Eine gesetzliche Pflicht zur Erbringung von Überstunden gibt es nicht.
  • Arbeitgeber dürfen nur in besonderen Fällen Mehrarbeit anordnen.
  • Eine pauschale Abgeltung der Überstunden mit dem Gehalt ist u.U. unzulässig.

Urlaub

Das Wichtigste zum „Urlaub"

  • Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubgesetz geregelt.
  • Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 20 Tage im Kalenderjahr.
  • Der Arbeitgeber kann den Urlaub nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.
  • Urlaubsanspruch entsteht auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten.

Im Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich das Prinzip „ohne Arbeit, kein Lohn“. Eine Ausnahme hiervon bildet die Urlaubsgewährung. Urlaub bedeutet, dass der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeit freigestellt wird, während er weiterhin Anspruch auf sein Entgelt hat. Sinn und Zweck der Urlaubsgewährung ist die Erholung des Arbeitnehmers. Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub ist daher, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Einem Arbeitnehmer, der beispielsweise aufgrund von Krankheit nicht arbeitsfähig ist, kann daher kein Urlaub gewährt werden.

Zeitarbeit

Das Wichtigste zur „Zeitarbeit"

  • Zeitarbeitnehmer/Leiharbeitnehmer sind bei einer Zeitarbeitsfirma/Leiharbeitsfirma beschäftigt.
  • Die Höchstüberlassungsdauer und Einsatzdauer beträgt grds. 18 Monate.
  • Die Höchstüberlassungsdauer wird durch die Bundesagentur für Arbeit überwacht.
  • Verstöße werden mit Bußgeld geahndet.

Zwischenzeugnis

Das Wichtigste zum "Zwischenzeugnis"

  • wird bei Veränderungen innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt, z.B. Arbeitgeberwechsel oder Versetzungen
  • Bei „berechtigtem Interesse“ besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
  • Ist ähnlich zum Arbeitszeugnis und kann einfach und qualifiziert sein

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