Im § 167 Abs. 2 SGB IX hat der Gesetzgeber spezielle Anforderungen für den Umgang mit erkrankten Mitarbeitern festgelegt: Wenn Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen kontinuierlich oder wiederholt arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber in Absprache mit der zuständigen Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Personen auch mit der Schwerbehindertenvertretung, unter Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person, Möglichkeiten klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Bei Bedarf wird der Betriebs- oder Werksarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter muss im Voraus über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie über Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informiert werden.
Wenn Leistungen zur Teilhabe oder unterstützende Maßnahmen am Arbeitsplatz in Betracht kommen, zieht der Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Mitarbeitern das Integrationsamt hinzu. Diese Stellen arbeiten darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen zeitnah beantragt und bereitgestellt werden. Die zuständige Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Personen auch die Schwerbehindertenvertretung können eine Klärung verlangen und überwachen, ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Vorschrift nachkommt. Wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erneut für mehr als sechs Wochen erkrankt, muss grundsätzlich erneut ein solches Management durchgeführt werden, selbst wenn seit dem vorherigen BEM noch kein volles Jahr vergangen ist.
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