Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei jeder gewünschten Änderung der Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter eine Änderungskündigung auszusprechen. Sein Weisungs- und Direktionsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) erlaubt es ihm, innerhalb bestimmter Grenzen dem Arbeitnehmer bestimmte Anweisungen zu geben, wie beispielsweise eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers hängt insbesondere von den konkreten Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sowie von geltenden tariflichen Bestimmungen ab. Wenn die Anweisung des Arbeitgebers innerhalb dieser Grenzen liegt, handelt es sich um eine Versetzung. Für Anweisungen, die darüber hinausgehen, ist jedoch eine Änderungskündigung erforderlich.
Auch eine Versetzung kann durch die Arbeitsgerichte überprüft werden, wobei der Maßstab ein anderer als bei einer Kündigung ist.
Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten, um auf eine Änderungskündigung zu reagieren:
Ablehnung des Angebots:
Wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot seines Arbeitgebers komplett ablehnt, wird sein Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet. In diesem Fall hat er wie bei jeder anderen Kündigung die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Änderungskündigungsschreibens die Kündigungsschutzklage zu erheben.
Vorbehaltlose Annahme:
Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers bedingungslos an, wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich geändert. Etwaige Schutzmaßnahmen nach dem Kündigungsschutzgesetz können dann nicht mehr ergriffen werden. Der Arbeitgeber kann eine Frist setzen, innerhalb derer der Arbeitnehmer das Angebot annehmen muss. Eine Annahme nach Ablauf dieser Frist ist nicht mehr gültig, da das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Die gesetzte Frist muss angemessen lang sein; andernfalls wird sie gemäß der Regelung in § 2 S. 2 KSchG auf drei Wochen verlängert.
Annahme unter Vorbehalt:
Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot auch unter Vorbehalt annehmen, dass gerichtlich festgestellt wird, ob die Änderung seiner Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Er bestreitet damit, dass sein bisheriger Arbeitsplatz in der bisherigen Form entfallen ist. Der Vorbehalt muss dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist oder spätestens drei Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss keine speziellen Formvorschriften erfüllen. Eine schriftliche Erklärung ist jedoch aus Beweisgründen empfehlenswert. Eine Klage gegen die Änderungskündigung kann ebenfalls als Vorbehalt gelten, sofern sie innerhalb der geltenden Frist erhoben wird.
Änderungsschutzklage:
Zusätzlich zur Annahme des Angebots unter Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Gericht prüft dann die Gültigkeit und soziale Rechtfertigung der geänderten Arbeitsbedingungen, nicht jedoch die Wirksamkeit der Beendigungskündigung in der Änderungskündigung. Dies gilt wohlgemerkt nur im Falle der Annahme unter Vorbehalt, nicht bei einer Ablehnung des Angebotes.
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