Betriebsvereinbarung

Das Wichtigste zur "Betriebsvereinbarung"

  • Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der allgemeine Regeln für den Betrieb festlegt
  • Hat eine gesetzesähnliche Wirkung
  • Bei Kollision mit Regelungen aus dem Arbeitsvertrag gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Betriebsvereinbarungen sind allgemeine Regelungen, die für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten und auf einem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beruhen. Absprachen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die von vornherein nur einzelne bestimmte Arbeitnehmer betreffen, sind keine Betriebsvereinbarungen und haben nicht die rechtlichen Wirkungen einer Betriebsvereinbarung.

Was wird in einer Betriebsvereinbarung geregelt?

In Betriebsvereinbarungen können viele Regelungen enthalten sein, die die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers im Betriebs festlegen. Dies können beispielsweise allgemeine Urlaubsgrundsätze oder Urlaubspläne für das laufende Jahr sein, Arbeitszeiten- und/oder Pausenregelungen oder auch Verhaltensvorgaben für den Umgang mit Kollegen oder Kunden. Viele Betriebsvereinbarungen sind zudem finanziell für Arbeitnehmer wichtig, da sie Zahlungsansprüche festlegen oder zumindest Regelungen enthalten, aus denen sich Zahlungsansprüche ergeben können. Dies trifft beispielsweise auf Betriebsvereinbarungen über Provisionen, Lohnzuschläge oder Jahres-Zielvereinbarungen zu.

Wer kann eine Betriebsvereinbarung schließen?

Auf Arbeitnehmerseite ist der Betriebsrat allein für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zuständig. Diese Zuständigkeit liegt ausschließlich beim Betriebsrat. Daher können weder eine Gewerkschaft, ein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten, eine Schwerbehindertenvertretung, einzelne Arbeitnehmer noch Arbeitnehmergruppen eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Wie kommt eine Betriebsvereinbarung zustande?

Gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG müssen Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen und schriftlich festgehalten werden. Beide Seiten müssen die Vereinbarung unterzeichnen. Das bedeutet, dass der Betriebsrat oder das gesamte Gremium die Annahme einer geplanten Betriebsvereinbarung beschließen muss, d.h. die bloße Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden reicht nicht aus. Auch ein Betriebsausschuss, der bei größeren Betriebsräten die laufenden Geschäfte führt, hat nicht die Befugnis, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Wenn eine geplante Betriebsvereinbarung in allen Einzelheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgestimmt ist und der Betriebsrat in einer seiner Sitzungen beschlossen hat, dass die Betriebsvereinbarung vereinbart werden soll, dann ist der Betriebsratsvorsitzende dazu ermächtigt, seine Unterschrift unter die Betriebsvereinbarung zu setzen.

Wie wirken sich Betriebsvereinbarungen rechtlich aus?

Gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG haben Betriebsvereinbarungen für die Arbeitnehmer des Betriebs eine unmittelbare und zwingende Wirkung, ähnlich wie ein Gesetz. Es spielt also keine Rolle, ob die Betriebsvereinbarung im Arbeitsvertrag erwähnt wird und es ist auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Betriebsvereinbarung kennt, die auf ihn oder sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Diese gesetzesähnliche rechtliche Wirkung entspricht der sogenannten Tarifwirkung, d.h. der rechtlichen Einwirkung eines Tarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Vertragsparteien (§ 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz - TVG). Zu beachten ist bei Betriebsvereinbarungen jedoch die sogenannte Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Danach dürfen Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies wird in der Praxis teilweise nicht berücksichtigt und führt zur Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung.

Gehen Regelungen im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vor?

Wenn die Regelungen in einem Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstiger sind, haben sie Vorrang vor einer Betriebsvereinbarung. Hingegen haben die Regelungen, die in einer Betriebsvereinbarung enthalten sind, Vorrang vor dem Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitsvertrag in einer für den Arbeitnehmer ungünstigen Weise von der Betriebsvereinbarung abweicht. Anders ausgedrückt: Regelungen, die in einem Arbeitsvertrag enthalten sind, können von den Regelungen einer Betriebsvereinbarung abweichen, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

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