Chefarztvertrag

Das Wichtigste zum „Chefarztvertrag"

  • Arbeitsvertrag zwischen Chefarzt und Krankenhausträger
  • teilweise erhebliche Unterschiede zu regulärem Arbeitsverhältnis
  • Befristung ist zulässig
  • Probezeitvereinbarung ist zulässig

Was ist ein Chefarztvertrag?

Der Chefarztvertrag ist ein Arbeitsvertrag zwischen einem Chefarzt, als dem leitenden Arzt einer Krankenhausabteilung und dem Krankenhausträger als Arbeitgeber.

Der Chefarztvertrag weist einige charakteristische Besonderheiten auf. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Chefarzt in seiner Abteilung keinen fachlichen Vorgesetzten hat und durch die Behandlung von Privatpatienten einen Nebenverdienst erzielen kann, der gemäß den Regelungen des Vertrages zwischen dem Chefarzt, nachgeordneten Ärzten und dem Krankenhausträger aufgeteilt wird.

Wenn der Chefarztvertrag nicht explizit als solcher bezeichnet wird, sondern als "Dienstvertrag" oder "Arbeitsvertrag", hat dies keinen Einfluss auf den Umfang der vertraglichen Rechte und Pflichten. Diese richten sich nach der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Hierarchie und Verantwortlichkeit. Der Chefarzt muss auch nicht immer als "Chefarzt" bezeichnet werden, sondern kann im Vertrag auch als "Leitender Abteilungsarzt" oder "Fachabteilungsleiter" benannt werden. Ein Chefarzt kann auch zum Ärztlichen Direktor ernannt werden. Der Ärztliche Direktor ist der Vertreter der leitenden Ärzte in der Geschäftsleitung des Krankenhauses und trägt die Verantwortung für die medizinische Versorgung im Krankenhaus.

Eine weitere Besonderheit ist, dass das Arbeitszeitgesetz für Chefärzte nicht anwendbar ist.

Ist eine Befristung möglich?

Ja, ein Chefarztvertrag kann befristet werden. Der Chefarztvertrag unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Grundsätzen zur Befristung von Arbeitsverträgen, die im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBefG) festgelegt sind. Darüber hinaus ist eine weitergehende Befristung, welche auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG gestützt ist, möglich.

Kann eine Probezeit vereinbart werden?

Ein Chefarztvertrag kann eine Probezeit vorsehen. Die Probezeit darf dabei längstens sechs Monate betragen. Innerhalb dieser Probezeit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis i.d.R. innerhalb einer kürzeren Kündigungsfrist kündigen.

Wie wird der Chefarzt vergütet?

Die Vergütung des Chefarztes besteht häufig aus einem festen und einem variablen Anteil

Die feste Vergütung besteht aus einem jährlichen Grundgehalt, das monatlich in Teilbeträgen ausgezahlt wird. Die Höhe wird zwischen den Parteien frei vereinbart. Es ist auch zulässig, sich auf einen Tarifvertrag zu beziehen. In diesem Fall sollte zusätzlich geregelt werden, ob sich die Vergütung entsprechend ändert, wenn sich der Tarifvertrag ändert.

Der Chefarzt kann eine variable Vergütung für Leistungen erhalten, für die ein Liquidationsrecht besteht. Darüber hinaus kann der Krankenhausträger ihm eine Bonuszahlung für die erfolgreiche Umsetzung einer Zielvereinbarung versprechen.

Was ist das Liquidationsrecht?

Das Liquidationsrecht ist ein Bestandteil der chefärztlichen Vergütung. In der Regel wird in dem Arbeitsvertrag eine variable Vergütung in Form des Liquidationsrechts vereinbart. Das Liquidationsrecht kann entweder als eigenes Recht des Chefarztes oder als Recht auf Liquidationsbeteiligung mit dem Krankenhausträger vereinbart werden. Ein eigenes Liquidationsrecht besteht, wenn der Krankenhausträger dem Chefarzt das Recht einräumt, seine Leistungen direkt mit dem Patienten abzurechnen. In diesem Fall ist der Chefarzt jedoch i.d.R. verpflichtet, dem Krankenhausträger eine Nutzungsgebühr für die bereitgestellte medizinisch-technische Infrastruktur des Krankenhauses zu zahlen.

Wann endet ein Chefarztvertrag?

Der Chefarztvertrag kann durch Kündigung oder zeitlichen Ablauf, sofern eine Befristung wirksam vereinbart wurde, enden. Auch durch die Anwendung einer Entwicklungsklausel können bestimmte Tätigkeitsbereiche des Chefarztes beendet werden. Oftmals ist in Chefarztverträgen auch eine Beendigung des Vertrags vorgesehen, wenn der Arzt ein bestimmtes Alter erreicht. Eine solche Regelung ist grundsätzlich rechtlich zulässig gemäß § 21 TzBfG, jedoch muss gemäß § 14 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen. Nach bisheriger Rechtsprechung stellte die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung einen sachlichen Grund dar. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen allerdings noch veraltete Klauseln, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Sollten Sie Zweifel haben, ob die vorliegende Klausel wirksam ist, lassen Sie sich rechtlich beraten, um diese Frage abschließend zu klären.

Was ist die Entwicklungsklausel?

Eine Entwicklungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhausträger. Sie ermächtigt den Krankenhausträger zu umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen in der Abteilung des Chefarztes. Diese Veränderungen können mit erheblichen Gehaltseinbußen im Bereich der variablen Vergütung verbunden sein. Ohne Entwicklungsklausel müsste der Krankenhausträger bei derartig einschneidenden Maßnahmen eine Änderungskündigung aussprechen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Persönliche Beratung anfordern

Einstellungen zum Datenschutz:

Auf unserer Webseite kommen verschiedene Cookies zum Einsatz: technische, zu Marketing-Zwecken und solche zu Analyse-Zwecken; Sie können unsere Webseite grundsätzlich auch ohne das Setzen von Cookies besuchen. Hiervon ausgenommen sind die technisch notwendigen Cookies. Diese Einwilligung ist freiwillig, sie stellt keine Bedingung für die Nutzung dieser Website dar und kann jederzeit widerrufen werden, indem Sie in unserer Datenschutzerklärung die entsprechenden Dienste deaktivieren.
Durch Klicken auf "Akzeptieren" erklären Sie sich einverstanden, dass wir die vorgenannten Cookies (von albus.legal und Dritten) zu Marketing- und zu Analyse-Zwecken setzen.
Weitere Informationen: Datenschutzerklärung | Impressum