Unter Kurzarbeit versteht man die Verringerung der betriebsüblichen Arbeitszeit aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten wie zum Beispiel Auftragsmangel oder infolge eines „unabwendbaren Ereignisses“. Eine „Verringerung“ der Arbeitszeit kann auch in der Form erfolgen, dass die Arbeitszeit auf Null gesetzt wird.
Der entstehende Lohnausfall wird durch die Gewährung eines Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitsagentur abgemildert.
Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die für die Dauer einer Kurzarbeit von der Arbeitsagentur gezahlt wird. Sie wird wie das Arbeitslosengeld I berechnet.
Gemäß § 105 SGB III beträgt das Kurzarbeitergeld 60% des Nettolohns, der infolge der Kurzarbeit ausfällt. Bei Arbeitnehmern, die Kinder haben, beträgt das Kurzarbeitergeld 67% des Nettolohns. In der Praxis gibt es auch teilweise freiwillige Zuschüsse durch den Arbeitgeber, welche Kurzarbeitergeld „aufstocken“. Ein entsprechender Zuschuss kann allerdings auch in tarifvertraglichen Regelungen oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen seien.
Nach § 95 SGB III haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ vorliegt. Das wiederum ist gemäß § 96 SGB III unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
Die Kurzarbeit muss der Arbeitgeber anzeigen und das Kurzarbeitergeld beantragen.
Im Zuge der Anzeige der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die Ursachen für den Arbeitsausfall angeben und diese näher erläutern, warum der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber mitteilen, welchen Arbeitnehmers er wieviel Kurzarbeitergeld gezahlt hat.
Der Arbeitgeber hat auch die Aufgabe, das Kurzarbeitergeld zu berechnen und als Lohnersatzleistung (netto) an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Arbeitsagentur erstattet dem Arbeitgeber dann das von diesem gezahlte Kurzarbeitergeld.
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