Interessenausgleich

Das Wichtigste zum "Interessenausgleich"

  • schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber betreffend das „Ob“, „Wie“ und „Wann“ bei geplanten Betriebsänderungen
  • Arbeitgeber ist nicht gezwungen einen Interessenausgleich anzustreben, es ist aber aus finanzieller Sicht meist die bessere Wahl
  • Bei Verstoß gegen einen geschlossenen Interessenausgleich können Sanktionen folgen

Was ist ein Interessenausgleich?

Ein Interessenausgleich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über alle wesentlichen Fragen, die mit einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung zusammenhängen. Gegenstand des Interessenausgleichs ist, ob überhaupt eine Betriebsänderung durchgeführt werden soll (Frage des „Ob“), welchen Umfang sie gegebenenfalls hat (Frage des „Wie viel“) und in welchem Zeitraum sie umgesetzt werden soll (Frage des „Wann“). Der Gegenstand eines Interessenausgleichs, die Betriebsänderung, ist eine grundlegende Neuorientierung oder Einschränkung des Betriebs, die bis hin zur Schließung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile gehen kann. Sie kann daher erhebliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer haben. Bislang wichtige Qualifikationen können durch Änderungen der Arbeitsorganisation ihre Bedeutung verlieren, und häufig sind damit auch Entlassungen und damit der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage verbunden. Regelungen zu zahlenden Abfindungen finden sich typischerweise nicht in einem Interessenausgleich, sondern vielmehr im Sozialplan.

Wie kommt ein Interessenausgleich zustande?

Im Rahmen bevorstehender betrieblicher Veränderungen, wie sie in § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) definiert sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig und detailliert zu unterrichten und mit ihm Beratungen durchzuführen. Diese Verpflichtung tritt bereits in der Phase ein, in der die Planungen noch nicht finalisiert sind, damit der Betriebsrat die Möglichkeit hat, auf die Entscheidungen des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, haben sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat das Recht, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu ersuchen (siehe § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Allerdings wird von dieser offiziellen Unterstützung bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich nur selten Gebrauch gemacht. Ungeachtet dessen steht es Arbeitgeber und Betriebsrat frei, die Einigungsstelle zur Unterstützung bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich anzurufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Gespräche vor der Einigungsstelle erfolgen jedoch ohne die Option eines verbindlichen Beschlusses durch die Einigungsstelle. Somit hat der Betriebsrat - im Gegensatz zu Fällen mit erzwingbarer Mitbestimmung - keine rechtliche Handhabe, eine fehlende Übereinkunft mit dem Arbeitgeber durch einen Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen. Dass ein Interessenausgleich vom Betriebsrat nicht erzwungen werden kann, leitet sich aus § 112 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG ab. Letztendlich wird ein Interessenausgleich nur dann erreicht, wenn der Arbeitgeber diesen abschließen möchte; andernfalls kommt kein Interessenausgleich zustande. Eines häufig mit verhandelten Sozialplanes. In Bezug auf diesen ersetzt der Spruch der Einigungsstelle nämlich die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Was sind die Folgen, wenn der Arbeitgeber über einen Interessenausgleich nicht verhandelt?

Da ein Interessenausgleich vom Betriebsrat rechtlich nicht erzwungen werden kann, könnte man zunächst (vorschnell) davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber nur darauf einlassen wird, wenn der Interessenausgleich die geplante Betriebsänderung im Wesentlichen absegnet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat überhaupt ernsthaft über einen Interessenausgleich verhandeln sollte. Die Antwort ergibt sich aus § 113 Abs. 3 BetrVG. Danach können Arbeitnehmer, die aufgrund der Betriebsänderung entlassen wurden oder andere wirtschaftliche Nachteile erlitten haben, Zahlung einer Abfindung und/oder Ausgleich ihrer anderweitigen wirtschaftlichen Nachteile verlangen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, "ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben". Der gesetzliche Anspruch auf Zahlung einer Abfindung und/oder eines Nachteilsausgleichs führt dazu, dass der Arbeitgeber ein hohes finanzielles Risiko trägt, wenn er Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich gar nicht erst beginnt oder die Verhandlungen zu früh abbricht. Der Arbeitgeber ist mit anderen Worten im eigenen finanziellen Interesse gehalten, mit dem Betriebsrat ernsthaft über einen Interessenausgleich zu verhandeln, auch wenn dieser letztlich nicht erzwungen werden kann. Darüber hinaus hängen die Regelungen in einem Interessenausgleich häufig untrennbar mit den Regelungen im Sozialplan zusammen, welchen der Betriebsrat, unter Zuhilfenahme der Einigungsstelle, erzwingen kann.

Welche Folge hat es, wenn der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich abweicht?

Wenn ein Interessenausgleich zustande kommt, enthält dieser grundsätzlich eine genaue Beschreibung der geplanten Betriebsänderung. Vor allem der Umfang geplanter Entlassungen wird darin definiert. Sollte der Arbeitgeber nun, von den Regelungen im Interessenausgleich abweichen, sieht das Gesetz Sanktionen vor.

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