Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Dieser Vertrag stellt die Grundlage für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer dar und bildet die notwendige Ergänzung zu der gesellschaftsrechtlichen Berufung zum GmbH-Geschäftsführer.
Das GmbH-Gesetz regelt eine Reihe gesetzlicher Rechte und Pflichten des Geschäftsführers. Nicht geregelt sind allerdings Punkte wie die Vergütung, Urlaub, Krankheit, Altersversorgung etc. Dies sind regelungsbedürfte Aspekte, die unabhängig von der Berufung bzw. Bestellung zum Geschäftsführer gesondert durch einen Vertrag geregelt werden müssen. Bei diesem Vertrag spricht man auch vom Geschäftsführeranstellungsvertrag.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sein, wenn er die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, das heißt, wenn er für die GmbH "persönlich abhängig" tätig ist.
Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer in den Betrieb der GmbH "eingegliedert" ist und weisungsabhängig ist. Konkret bedeutet dies nach Ansicht des BAG: Eine persönliche Abhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist und über einen so großen Geschäftsanteil verfügt, dass er einen "maßgeblichen Einfluss" auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat. Einen solchen ("maßgeblichen") Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat man jedenfalls dann, wenn man über die Mehrheit der Anteile verfügt. Jedoch wird auch ein Geschäftsführer, der nur geringe Anteile oder als "Fremdgeschäftsführer" gar keine Anteile an der GmbH besitzt, nach der Rechtsprechung des BAG nur dann als Arbeitnehmer angesehen, wenn er nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann.
Nach der Rechtsprechung des BAG gelten daher i.d.R. nur solche Geschäftsführer als Arbeitnehmer, die keine oder geringe Geschäftsanteile besitzen und zudem von den Gesellschaftern oder einem anderen Geschäftsführer als Dienstvorgesetzten regelmäßig hinsichtlich Inhalt, Zeit und Ort ihrer Arbeit, Weisungen unterliegen.
In der Regel sind GmbH-Geschäftsführer keine Arbeitnehmer, auch wenn sie als Fremdgeschäftsführer keine Anteile an der Gesellschaft besitzen. Vielmehr sind sie nach der Rechtsprechung auf Basis eines freien Dienstvertrags tätig. Daher finden wichtige arbeitsrechtliche Schutzgesetze keine Anwendung auf Geschäftsführer. Zwecks Kompensation sollten die Ansprüche des Geschäftsführers im Geschäftsführervertrag geregelt werden.
Geschäftsführer haben beispielsweise keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), da dieses Gesetz nur für Arbeitnehmer gilt und arbeitnehmerähnliche Personen von seiner Geltung ausschließt. Dies gilt auch für § 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), das nur für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende gilt ("Arbeitnehmer") und nicht für Personen wie Geschäftsführer.
Insbesondere haben Geschäftsführer generell keinen Kündigungsschutz gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sodass die Gesellschaft sie jederzeit ordentlich entlassen kann, sofern der Dienstvertrag keine abweichende Regelung hierzu vorsieht.
Vor diesem Hintergrund sollten im Geschäftsführervertrag zumindest folgende Ansprüche geregelt werden:
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