Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 S. 1 GewO dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen unter Beachtung ggf. anwendbarer Betriebsvereinbarungen (BV) oder Tarifverträge (TV) sowie der gesetzlichen Vorschriften näher zu bestimmen. § 106 GewO begründet nicht das Weisungsrecht, dieses hat vielmehr seine Grundlage im Arbeitsvertrag. Das Weisungsrecht ist als Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB ein Gestaltungsrecht. Je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste im Arbeitsvertrag festgelegt sind, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer unterschiedliche Aufgaben im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen. Bei einer engen Bestimmung der Tätigkeit, im Rahmen des Arbeitsvertrages, ist diese Befugnis hingegen eingeschränkt. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben zuweisen. Eine Veränderung des Tätigkeitsbereichs kann er nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung herbeiführen. § 106 GewO unterwirft die Ausübung des Weisungsrechts einer Kontrolle am Maßstab des sogenannten billigen Ermessens. Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist zu prüfen, ob die konkrete Weisung nur die arbeitsvertraglichen Pflichten konkretisiert oder diese – unzulässig – einseitig zu verändern sucht. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die Anordnung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht.
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