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Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Wichtigste zum "Direktionsrecht"

  • Arbeitgeber hat durch das Weisungsrecht die Möglichkeit den Arbeitnehmer je nach betrieblichen Anforderungen einzusetzen
  • Grds. hat der Arbeitgeber dabei einen Ermessensspielraum und ist nicht auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen
  • Er muss aber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen
Was ist das Direktionsrecht/Weisungsrecht des Arbeitgebers?
Das Weisungsrecht dient dazu, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, den Arbeitnehmer entsprechend den sich ändernden betrieblichen Anforderungen einzusetzen. Ohne ein solches Recht wäre ein vom Arbeitgeber gesteuerter und geordneter Betriebsablauf nicht möglich. Das Weisungsrecht wird auch als Direktionsrecht bezeichnet. Die Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert auf rechtlich verbindliche Weise die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, was bedeutet, dass dieser den Anweisungen i.d.R. folgen muss.
Muss der Arbeitnehmer mit den Weisungen des Arbeitgebers einverstanden sein?
Auf die Zustimmung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht angewiesen. Das Besondere an einer Weisung ist gerade ihre Einseitigkeit. Allein die Vorgaben des Arbeitgebers sind maßgeblich und eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist rechtlich nicht erforderlich. Diese Weisungsgebundenheit ist charakteristisch für Arbeitsverhältnisse. Insbesondere durch die Abhängigkeit von Weisungen (und auch durch die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers) unterscheiden sich Arbeitnehmer von freien Mitarbeitern. In großen Betrieben wird das Weisungsrecht in der Regel von oben nach unten delegiert, was bedeutet, dass die Arbeitnehmer ihre konkreten Arbeitsanweisungen von ihren jeweiligen Vorgesetzten erhalten.
Welchen Inhalt hat das Weisungsrecht?
Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Was hat der Arbeitgeber bei der Erteilung einer Weisung zu beachten?
Gemäß § 106 GewO ist der Arbeitgeber verpflichtet, sein Ermessen "billig", also gerecht, auszuüben. Das bedeutet, dass er bei der Ausübung seines Weisungsrechts angemessen die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Dazu können private Lebensumstände, besondere Vorlieben oder Abneigungen sowie Kenntnisse und Erfahrungen des Arbeitnehmers gehören, ebenso wie eine Behinderung.

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