Das ArbZG legt Höchstgrenzen für die Arbeitszeit fest, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Gemäß § 3 ArbZG ist festgelegt, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Es besteht allerdings die Möglichkeit die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden auszudehnen, wenn ein Ausgleich stattfindet.
Die durchschnittliche Arbeitszeit muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten bzw. 24 Wochen (Ausgleichszeitraum) dennoch insgesamt acht Stunden betragen.
Ausnahmen für die Höchstgrenze bei der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden bestehen unter anderem, wenn dies durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen ist. Dies ist insbesondere für Ärzte und Pflegepersonal in Krankenhäusern relevant.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit bei außergewöhnlichen Situationen, wie Notfällen gemäß § 14 ArbZG, oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 15 ArbZG, zu verlängern.
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