Arbeitszeit

Das Wichtigste zur „Arbeitszeit"

  • Arbeitszeitgesetz legt fest, wie lange der Arbeitnehmer höchstens arbeiten darf.
  • Diese Höchstgrenze liegt bei 8 Stunden, i.d.R. max. 10, wenn ein Ausgleich stattfindet.
  • Ebenfalls festgelegt sind die Länge der Pausen und Ruhezeiten nach Beendigung der Arbeitszeit
  • Nachtarbeit umfasst jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in die Nachtzeit fällt (23-6 Uhr) und begründet zumeist einen Anspruch auf zusätzliche freie Tage oder einen Nachtarbeitszuschlag

Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmer arbeiten?

Das ArbZG legt Höchstgrenzen für die Arbeitszeit fest, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Gemäß § 3 ArbZG ist festgelegt, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Es besteht allerdings die Möglichkeit die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden auszudehnen, wenn ein Ausgleich stattfindet.

Die durchschnittliche Arbeitszeit muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten bzw. 24 Wochen (Ausgleichszeitraum) dennoch insgesamt acht Stunden betragen.

Ausnahmen für die Höchstgrenze bei der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden bestehen unter anderem, wenn dies durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen ist. Dies ist insbesondere für Ärzte und Pflegepersonal in Krankenhäusern relevant.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit bei außergewöhnlichen Situationen, wie Notfällen gemäß § 14 ArbZG, oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 15 ArbZG, zu verlängern.

Welche Pausen stehen einem Arbeitnehmer zu?

Es ist erforderlich, dass Pausen eingeplant und die Arbeit unterbrochen wird. Die Pausen betragen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden. Diese Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause beschäftigt sein. Auch hier können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Abweichungen vorsehen.

Welche Ruhezeiten müssen eingehalten werden?

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit haben Beschäftigte Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Der Arbeitstag beginnt mit dem Arbeitsbeginn und dauert dann 24 Stunden, was bedeutet, dass er nicht mit dem Kalendertag identisch ist. Es gibt Ausnahmen, die in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung erlaubt sind. In diesen Bereichen kann die Ruhezeit von elf Stunden um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Welche Höchstgrenzen gelten bei Nacht- und Schichtarbeit?

Gemäß § 2 ArbZG wird die Zeit von 23 bis 6 Uhr als Nachtzeit definiert. Eine Ausnahme besteht für Bäckereien und Konditoreien, wo die Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr gilt. Nachtarbeit umfasst nach dem Arbeitszeitgesetz jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in die Nachtzeit fällt. Als Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer gelten Personen, die entweder regelmäßig Nachtschichten arbeiten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, § 2 ArbZG. Die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten, die nachts arbeiten, darf wie bei allen anderen Arbeitnehmern nicht mehr als acht Stunden betragen, § 6 ArbZG. Diese kann nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen nicht mehr als acht Stunden pro Tag gearbeitet werden. Wenn Nachtarbeitnehmer seltener als 48 Tage im Jahr zur Nachtarbeit herangezogen werden und plötzlich vermehrt Tagschichten mit mehr als acht Stunden am Tag arbeiten, müssen sie wie andere Beschäftigte ohne Nachtarbeit die Mehrarbeit innerhalb von 24 Wochen ausgleichen, um im Durchschnitt auf 8 Stunden pro Tag zu kommen. Zudem garantiert § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf zusätzliche freie Tage oder einen Nachtarbeitszuschlag. Auch hinsichtlich des Nachzeitraumes kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden.

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