Eine Legaldefinition gibt es nicht. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, prüfen die Arbeitsgerichte insbesondere:
Wenn die Prüfung dieser Punkte ergibt, dass mehr Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang sprechen als dagegen, geht die Rechtsprechung i.d.R. von einem Betriebsübergang aus. In diesem Fall muss der Erwerber auch diejenigen Arbeitnehmer weiter beschäftigen und bezahlen, die er nach seinen Plänen eigentlich nicht übernehmen wollte.
Arbeitgeber reagieren auf wirtschaftliche, technische oder organisatorische Probleme häufig durch Auslagerung von betrieblichen Unterabteilungen. Man spricht vom sog. „Outsourcing“. Fraglich ist hierbei häufig, ob dieses „Outsourcing“ die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges § 613a BGB erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt es hier entscheidend darauf an, ob die ausgelagerte Einheit bzw. Abteilung eine selbständige wirtschaftliche Einheit innerhalb des Betriebs darstellt. Um beurteilen zu können, ob eine solche „Selbstsändigkeit“ vorliegt, wird geprüft,
Wenn diese Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, handelt es sich i.d.R. um eine selbstständige wirtschaftliche Einheit und somit um einen Betriebsteil im Sinne von § 613a BGB.
Nach § 613a Abs. 5 BGB müssen der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform unterrichten. Inhalt dieser Unterrichtung umfasst
In der Praxis bereitet die rechtskonvexe Unterrichtung häufig erhebliche Schwierigkeiten. Wird der Unterrichtung Pflicht infolgedessen nicht ordnungsgemäß nachgekommen zieht dies schwerwiegende Folgen nach sich. Denn in einem solchen Fall steht dem Arbeitnehmer das in § 613a Abs. 6 BGB normierte Widerspruchsrecht für einen erheblich längeren Zeitraum zu.
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