Betriebsübergang
Das Wichtigste zum "Betriebsübergang"
- Was ist das? Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder einen Betriebsteil verkauft, führt das zu einem Wechsel des Arbeitgebers
- Das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern besteht dabei fort, nur die Person des Arbeitgebers ändert sich
- Die Arbeitnehmer sind über den Wechsel schriftlich zu informieren
Eine Legaldefinition gibt es nicht. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, prüfen die Arbeitsgerichte insbesondere:
- Art des Unternehmens
- Übernahme sachlicher Betriebsmittel
- Wert der ggf. übernommenen ideellen Betriebsmittel
- Übernahme oder Nichtübernahme der Belegschaft
- Übernahme oder Nichtübernahme der Kundschaft
- Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang
- Dauer einer möglichen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit
Wenn die Prüfung dieser Punkte ergibt, dass mehr Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang sprechen als dagegen, geht die Rechtsprechung i.d.R. von einem Betriebsübergang aus. In diesem Fall muss der Erwerber auch diejenigen Arbeitnehmer weiter beschäftigen und bezahlen, die er nach seinen Plänen eigentlich nicht übernehmen wollte.
Arbeitgeber reagieren auf wirtschaftliche, technische oder organisatorische Probleme häufig durch Auslagerung von betrieblichen Unterabteilungen. Man spricht vom sog. „Outsourcing“. Fraglich ist hierbei häufig, ob dieses „Outsourcing“ die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges § 613a BGB erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt es hier entscheidend darauf an, ob die ausgelagerte Einheit bzw. Abteilung eine selbständige wirtschaftliche Einheit innerhalb des Betriebs darstellt. Um beurteilen zu können, ob eine solche „Selbstsändigkeit“ vorliegt, wird geprüft,
- ob die Einheit bzw. Abteilung zum Zeitpunkt der Auslagerung besondere Kunden oder Aufträge hatte,
- ob sie speziell qualifizierte Arbeitnehmer besaß,
- ob sie eine besondere Form der Arbeitsorganisation aufwies
- und ob ihr eigene Betriebsmittel wie zum Beispiel spezielle Maschinen oder besondere Räumlichkeiten zugeordnet waren.
Wenn diese Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, handelt es sich i.d.R. um eine selbstständige wirtschaftliche Einheit und somit um einen Betriebsteil im Sinne von § 613a BGB.
Nach § 613a Abs. 5 BGB müssen der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform unterrichten. Inhalt dieser Unterrichtung umfasst
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
In der Praxis bereitet die rechtskonvexe Unterrichtung häufig erhebliche Schwierigkeiten. Wird der Unterrichtung Pflicht infolgedessen nicht ordnungsgemäß nachgekommen zieht dies schwerwiegende Folgen nach sich. Denn in einem solchen Fall steht dem Arbeitnehmer das in § 613a Abs. 6 BGB normierte Widerspruchsrecht für einen erheblich längeren Zeitraum zu.