Von einer Abfindung spricht man, wenn anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sei es durch Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag, eine Geldzahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer fließt. Die Abfindung soll einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes schaffen.
Einer der häufigsten Irrtümer von Arbeitnehmern ist die Annahme, dass ein Arbeitgeber bei einer von ihm ausgesprochenen Kündigung immer eine Abfindung zahlen muss. Dies ist jedoch nicht korrekt. Es gibt kein Gesetz oder Rechtsgrundsatz, der dies vorschreibt. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es mithin nicht.
Eine Abfindung ist nur in bestimmten Fällen vorgesehen: Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt und das Gericht die Kündigung als sozialwidrig einstuft und das Arbeitsverhältnis auflöst, oder wenn der Arbeitgeber gegen seine Pflichten bei einer Betriebsänderung verstößt. Ansonsten muss eine Abfindung entweder durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Der Arbeitgeber kann auch bei betriebsbedingten Kündigungen freiwillig eine Abfindung anbieten.
In allen anderen Fällen müssen Abfindungen zwischen den Parteien individuell verhandelt werden. Dies kann z.B. in der Form eines Aufhebungsvertrages, Abwicklungsvertrages oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen.
Eine pauschale Abfindungshöhe gibt es nicht. Vielmehr ist die Höhe der Abfindung, die ein Arbeitnehmer erhält, in der Regel durch Verhandlung bestimmt. Da es keine festgelegten gesetzlichen Beträge gibt, wird oft die Formel für die sog. Regelabfindung verwendet. Diese berechnet sich aus der Anzahl der Beschäftigungsjahre multipliziert mit dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Dies wiederum wird mit dem Faktor 0,5 multipliziert.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer war 20 Jahre in einem Unternehmen angestellt. Das letzte Monatsgehalt betrug 3.000 EUR brutto. Der Faustformal nach hätte die Abfindung eine Höhe von (3.000 EUR**20*0,5) 30.000 EUR.
Arbeitnehmer müssen die Abfindung grundsätzlich voll versteuern. Sollte die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr ausbezahlt worden sein, gibt es die Möglichkeit eine Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen. Man spricht von der sog. Fünftelregelung.
Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind sozialversicherungsfrei, da sie den Verlust zukünftiger Gehälter aufgrund des Arbeitsplatzverlustes ausgleichen sollen. Im Gegensatz dazu können Abfindungen in anderen Situationen durchaus sozialversicherungspflichtig sein. Dies betrifft Abfindungen bei einer Änderungskündigung seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, beim Ende eines befristeten Arbeitsvertrags, bei einem Betriebsübergang, beim Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen des maßgeblichen Rentenalters sowie bei Urlaubsabgeltungen für noch nicht genommenen Urlaub.
Die Abrechnung und Auszahlung einer Abfindung erfolgen in der Regel zusammen mit der letzten Gehaltszahlung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jedoch auch einen spezifischen Zeitpunkt vereinbaren, um steuerliche Nachteile für den Arbeitnehmer zu vermeiden.
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