Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der sie sich einvernehmlich darauf einigen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. In einem Aufhebungsvertrag werden in der Regel die Modalitäten der Vertragsbeendigung, wie z.B. die Höhe einer Abfindung oder der Beendigungszeitpunkt, festgelegt. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags können beide Parteien eine Kündigung und mögliche rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Im Arbeitsrecht gibt es nur wenige formelle und inhaltliche Regeln, an die Aufhebungsverträge gebunden sind. Sie müssen schriftlich vorliegen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Dennoch gibt es einige Aspekte, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, aber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtig und zukunftsweisend sein können.
Regelung des Austrittszeitpunktes, einer möglichen Freistellungsphase, eine Regelung hinsichtlich einer angemessenen Abfindung und viele weitere regelungsbedürftige Punkte. Sind Sie unsicher, ob Ihr Aufhebungsvertrag alle relevanten Punkte abdeckt? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Göttingen prüfen den Vertrag gerne für Sie.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine gute Option, wenn Sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sind oder schneller aus Ihrem aktuellen Job ausscheiden möchten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht haben, eine berufliche Auszeit nehmen möchten oder eine lange geplante Weltreise antreten wollen. Durch einen Aufhebungsvertrag können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin darauf einigen, das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.
Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einige Nachteile mit sich bringen: Die gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz sowie zum Sonderkündigungsschutz für Schwangere und Schwerbehinderte greifen nicht. Oftmals riskieren Arbeitnehmende eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen, da sie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt haben und somit zumindest teilweise selbst zur Arbeitslosigkeit beigetragen haben. Sobald der Aufhebungsvertrag von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, ist er in der Regel wirksam und kann nur angefochten werden, wenn die Unterschrift durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt wurde.
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