In der Regel wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig, das heißt auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers. Dies wird als ein erzwingbares Verfahren bezeichnet, da der Antragsteller die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens durchsetzen kann und der andere Betriebspartner die Tätigkeit der Einigungsstelle nicht verhindern kann. In diesen Fällen ersetzt der Spruch der Einigungsstelle in der Regel die ohne Einigungsstellenverfahren nicht mögliche oder gescheiterte freiwillige Einigung der Betriebsparteien.
Neben dem erzwingbaren Verfahren vor der Einigungsstelle kann die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG auch tätig werden, wenn beide Seiten dies beantragen oder wenn nur eine Seite dies beantragt, die andere Seite jedoch damit einverstanden ist. Dies wird als freiwilliges Verfahren bezeichnet, da die Tätigkeit der Einigungsstelle hier nicht von einer Seite erzwungen werden kann, sondern Arbeitgeber und Betriebsrat vielmehr aus freien Stücken damit einverstanden sind. In einem solchen Fall ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn sich beide Seiten dem Spruch im Voraus unterworfen haben oder ihn nachträglich annehmen (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG).
Das Gesetz schreibt Fälle vor, in deinen ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden kann. In diesen Fällen besteht in der Regel die Möglichkeit, dem anderen Betriebspartner eine Einigung „aufzuzwingen“, die er eigentlich nicht möchte. Ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren gibt es daher nur in den vom Gesetz genannten Angelegenheiten oder Streitigkeiten. Obwohl rein rechtlich auch der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen könnte, ist es in der Praxis meist der Betriebsrat, der dies tut. Dies hängt nicht zuletzt mit den nicht unerheblichen Kosten des Einigungsstellenverfahrens zusammen, welche vom Arbeitgeber zu tragen sind.
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