Einigungsstelle

Das Wichtigste zur "Einigungsstelle"

  • Die Einigungsstelle ist eine Schlichtungsstelle, die zusammentritt, verhandelt und entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung erzielen können und dient u.a. als gesetzlicher Ausgleich des Streikverbotes des Betriebsrates.
  • Setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeberseite und des Betriebsrats zusammen, so wie einem neutralen Vorsitzenden.
  • Tätigkeit: Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer der beiden Seiten in Form eines Einigungsstellenverfahrens tätig, dabei wird nicht zwingend immer ein verbindlicher Spruch getroffen, Ziel ist trotz allem eine Einigung der Parteien.
  • Der Spruch der Einigungsstelle kann von beiden Parteien nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden.

Was ist eine Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist eine Schlichtungsstelle, die zusammentritt, verhandelt und entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung erzielen können. Die wichtigsten Regelungen zur Einigungsstelle finden sich in § 76 und § 76a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die Einigungsstelle dient als gesetzlicher Ausgleich dafür, dass der Betriebsrat als betriebliche Arbeitnehmervertretung - im Gegensatz zu einer Gewerkschaft - gemäß § 74 Abs.2 Satz 1 BetrVG nicht zum Streik aufrufen darf. Wenn also Meinungsverschiedenheiten über regelungsbedürftige Angelegenheiten nicht einvernehmlich gelöst werden können, darf der Betriebsrat keine Arbeitsniederlegung organisieren. Um sicherzustellen, dass die Betriebsparteien in solchen Fällen zu einer Lösung ihrer Streitigkeiten kommen, sieht das Gesetz das Verfahren vor der Einigungsstelle vor. Die Einigungsstelle setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeberseite und des Betriebsrats - den "Beisitzern" - sowie einem neutralen Vorsitzenden zusammen, der in der Praxis i.d.R. ein Richter am Arbeitsgericht oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist.

Wann wird die Einigungsstelle tätig?

In der Regel wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig, das heißt auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers. Dies wird als ein erzwingbares Verfahren bezeichnet, da der Antragsteller die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens durchsetzen kann und der andere Betriebspartner die Tätigkeit der Einigungsstelle nicht verhindern kann. In diesen Fällen ersetzt der Spruch der Einigungsstelle in der Regel die ohne Einigungsstellenverfahren nicht mögliche oder gescheiterte freiwillige Einigung der Betriebsparteien.

Neben dem erzwingbaren Verfahren vor der Einigungsstelle kann die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG auch tätig werden, wenn beide Seiten dies beantragen oder wenn nur eine Seite dies beantragt, die andere Seite jedoch damit einverstanden ist. Dies wird als freiwilliges Verfahren bezeichnet, da die Tätigkeit der Einigungsstelle hier nicht von einer Seite erzwungen werden kann, sondern Arbeitgeber und Betriebsrat vielmehr aus freien Stücken damit einverstanden sind. In einem solchen Fall ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn sich beide Seiten dem Spruch im Voraus unterworfen haben oder ihn nachträglich annehmen (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG).

Kann man das Einigungsstellenverfahren erzwingen?

Das Gesetz schreibt Fälle vor, in deinen ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden kann. In diesen Fällen besteht in der Regel die Möglichkeit, dem anderen Betriebspartner eine Einigung „aufzuzwingen“, die er eigentlich nicht möchte. Ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren gibt es daher nur in den vom Gesetz genannten Angelegenheiten oder Streitigkeiten. Obwohl rein rechtlich auch der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen könnte, ist es in der Praxis meist der Betriebsrat, der dies tut. Dies hängt nicht zuletzt mit den nicht unerheblichen Kosten des Einigungsstellenverfahrens zusammen, welche vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Wird immer ein verbindlicher Spruch getroffen?

Der Zweck der Einigungsstelle besteht darin, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten verbindlich durch den Spruch der Einigungsstelle zu schlichten. Daher ist gesetzlich vorgesehen, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in praktisch allen Fällen ersetzt, in denen die Einigungsstelle auf Wunsch einer Betriebspartei tätig werden muss, also in den Fällen des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens. Das Gesetz macht jedoch eine Ausnahme bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich, die der Arbeitgeber im Falle einer geplanten Betriebsänderung mit dem Betriebsrat führen muss. Obwohl § 112 Abs.2 Satz 2 BetrVG beiden Betriebsparteien die Möglichkeit gibt, die Einigungsstelle mit dem Ziel der Herbeiführung eines Interessenausgleichs anzurufen, bleibt es dem Arbeitgeber rechtlich freigestellt, ob er einen Interessenausgleich abschließen möchte oder nicht. Er kann auch über den Weg des Einigungsstellenverfahrens nicht dazu gezwungen werden. Daher ist ein Spruch der Einigungsstelle, der einen Interessenausgleich zum Inhalt hat, rechtlich nicht möglich. Hinsichtlich des Sozialplanes gilt dies allerdings nicht, dieser ist über dieses Verfahren erzwingbar.

Kann der Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüft werden?

Beide Betriebspartner haben die Möglichkeit, den Spruch der Einigungsstelle zeitlich unbefristet gerichtlich überprüfen zu lassen, falls dieser gegen Rechtsvorschriften verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Einigungsstelle fälschlicherweise von einem Mitbestimmungsrecht ausgeht oder wenn sie Fragen geregelt hat, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich lagen. Das Ziel einer gerichtlichen Überprüfung des Einigungsstellenspruchs besteht darin, seine Unwirksamkeit festzustellen. Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs auf dem Argument beruht, dass die Einigungsstelle ihre Ermessensgrenzen überschritten hat. In diesem Fall muss die Betriebspartei (Arbeitgeber oder Betriebsrat), die die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs beantragt, eine gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Wochen beachten - gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses (§ 76 Abs.5 Satz 4 BetrVG). Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung der Einigungsstelle dahingehend, ob diese Entscheidung beispielsweise zweckmäßig ist, erfolgt allerdings nicht. Wie bereits geschildert werden vor allem die Zuständigkeit, formelle Fehler bei der Entscheidungsfindung oder eine gegebenenfalls vorliegende Ermessensmissbrauch geprüft.

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