Arbeitnehmerüberlassung

Das Wichtigste zur "Arbeitnehmerüberlassung"

  • Arbeitnehmer werden von ihren Arbeitgebern vorübergehend einem Dritten überlassen und für die Zeit in dessen Arbeitsabläufe integriert
  • Um Verleiher zu werden bedarf es einer Erlaubnis nach §§ 1, 2 AÜG
  • Es gibt gesetzlich geregelte Überlassungshöchstdauern die zu beachten sind

Was ist eine Arbeitnehmerüberlassung?

Für viele Unternehmen stellt die Arbeitnehmerüberlassung eine spezielle Form des flexiblen Personaleinsatzes dar. Leiharbeitnehmer können in verschiedenen Bereichen eingesetzt werden und ihre Tätigkeit ist auf einen kurzen, begrenzten Zeitraum beschränkt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) vorübergehend einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Dabei werden die Leiharbeitnehmer in die Arbeitsabläufe des Entleihers integriert und unterliegen dessen Anweisungen.

Unter Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung versteht man, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin einem Dritten gegen Bezahlung und für einen begrenzten Zeitraum überlassen wird. Der ursprüngliche Arbeitgeber wird dabei zum Verleiher und der Dritte zum Entleiher. Informationen dazu, was Sie als Verleiher oder Entleiher beachten müssen, finden Sie hier.

Was ist bei der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten?

Um seine Arbeitnehmer an einen Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen, muss ein Arbeitgeber als Verleiher die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beachten. Gemäß § 1 AÜG ist für die Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis erforderlich, deren Erteilung in § 2 AÜG geregelt ist. Die Erlaubnis wird dem Arbeitgeber (Verleiher) auf schriftlichen Antrag erteilt und kann mit bestimmten Bedingungen und Auflagen verbunden sein. Dies dient dazu sicherzustellen, dass keine Umstände eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis führen würden. Eine erteilte Erlaubnis ist zunächst auf ein Jahr befristet und kann auf Antrag mehrfach verlängert werden. Ein Verlängerungsantrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres gestellt werden. Bei einer kontinuierlichen Tätigkeit als Verleiher über drei Jahre hinweg kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden. Diese erlischt jedoch, wenn der Verleiher über einen Zeitraum von drei Jahren keinen Gebrauch von ihr gemacht hat.

Wie sind die vertraglichen Verhältnisse geregelt?

Die Überlassung und der Einsatz von Leiharbeitnehmern sind nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher (Arbeitgeber) besteht. Bei der Arbeitnehmerüberlassung entsteht ein sogenanntes „Dreiecksverhältnis“. Der Leiharbeitnehmer wird dem Entleiher überlassen, in dessen Unternehmen integriert und arbeitet gemäß dessen Anweisungen. Das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher bleibt jedoch bestehen. Zwischen Verleiher und Entleiher wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen.

Was ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag?

Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher muss schriftlich abgeschlossen werden. In diesem Vertrag muss die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnet werden. Der Entleiher muss im Vertrag angeben, welche speziellen Merkmale die vorgesehene Tätigkeit für den Leiharbeitnehmer hat und welche Qualifikationen dafür erforderlich sind. Zudem muss der Entleiher die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer angeben, einschließlich des Arbeitsentgelts. Darüber hinaus bedarf es einer Konkretisierung hinsichtlich der Person des Leiharbeitnehmers, welche überlassen werden soll.

Gibt es eine Überlassungshöchstdauer?

Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur bis zu einer festgelegten Höchstdauer zulässig, die in § 1 Abs. 1b AÜG geregelt ist. Gemäß dieser Vorschrift darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen. Ebenso darf der Entleiher den gleichen Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate beschäftigen. Eine längere Beschäftigung ist möglich, wenn die Überlassung für mindestens 3 Monate und 1 Tag unterbrochen wird, beispielsweise durch die Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Krankheits- oder Urlaubszeiten gelten nicht als Unterbrechung. Abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer können in einem Tarifvertrag von den Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche festgelegt werden. Zu beachten ist dass diese Höchstdauer arbeitgeberbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen ist. Dies hat zur Folge, dass ein Leiharbeitnehmer durchaus über einen längeren Zeitraum auf dem gleichen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, sofern er zwischenzeitlich den Arbeitgeber wechselt.

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