Arbeitnehmerüberlassung
Das Wichtigste zur "Arbeitnehmerüberlassung"
- Arbeitnehmer werden von ihren Arbeitgebern vorübergehend einem Dritten überlassen und für die Zeit in dessen Arbeitsabläufe integriert
- Um Verleiher zu werden bedarf es einer Erlaubnis nach §§ 1, 2 AÜG
- Es gibt gesetzlich geregelte Überlassungshöchstdauern die zu beachten sind
Für viele Unternehmen stellt die Arbeitnehmerüberlassung eine spezielle Form des flexiblen Personaleinsatzes dar. Leiharbeitnehmer können in verschiedenen Bereichen eingesetzt werden und ihre Tätigkeit ist auf einen kurzen, begrenzten Zeitraum beschränkt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) vorübergehend einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Dabei werden die Leiharbeitnehmer in die Arbeitsabläufe des Entleihers integriert und unterliegen dessen Anweisungen.
Unter Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung versteht man, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin einem Dritten gegen Bezahlung und für einen begrenzten Zeitraum überlassen wird. Der ursprüngliche Arbeitgeber wird dabei zum Verleiher und der Dritte zum Entleiher. Informationen dazu, was Sie als Verleiher oder Entleiher beachten müssen, finden Sie hier.