Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, ist jedoch nicht an Weisungen einzelner Arbeitnehmer oder der (gesamten oder überwiegenden) Belegschaft gebunden. Er ist ein unabhängiges "Organ der Betriebsverfassung".
Idealerweise sollte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber "vertrauensvoll zusammenarbeiten" (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Anders als eine Gewerkschaft darf der Betriebsrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes durchführen, er hat also kein Streikrecht (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Rechtlich gesehen bildet das BetrVG die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats, d.h. die dort im Einzelnen festgelegten Beteiligungsrechte.
Der Betriebsrat muss sich auf diese gesetzlich festgelegten Rechte berufen, wenn er etwas für die Belegschaft erreichen möchte. Es ist jedoch klar, dass Betriebsräte ihre betriebspolitischen Ziele zunächst unabhängig vom BetrVG planen sollten, um dann zu prüfen, was auf Basis des BetrVG "machbar" ist und was nicht.
Betriebsräte können vom Arbeitgeber verlangen, dass Betriebsratsmitglieder für ihre Aufgaben geschult werden und für die Dauer solcher Fortbildungsmaßnahmen von der Arbeit freigestellt werden. Zudem haben Betriebsratsmitglieder auch zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gewöhnlichen Aufgaben im Betrieb ein Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.
Da es als Betriebsrat gelegentlich zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber kommen kann, besteht die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber gemaßregelt werden. Um Betriebsratsmitglieder - und auch den Betriebsrat als Ganzes - vor Repressalien durch den Arbeitgeber zu schützen, sind Betriebsratsmitglieder besser als "normale" Arbeitnehmer vor Kündigungen geschützt, d.h. sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Schließlich sind Betriebsratsmitglieder auch in besonderer Weise vor Versetzungen geschützt. Gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Betriebsrats (d.h. des Gremiums) einholen, wenn er ein Betriebsratsmitglied versetzen möchte und wenn die Versetzung zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde.
Gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter anderem folgende Aufgaben:
Neben diesen Aufgaben kommen dem Betriebsrat allerdings noch eine Vielzahl weiterer Aufgaben zu.
Die Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrates steigt mit der Größe des Betriebs bzw. mit der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Geregelt ist dies in § 9 BetrVG, wonach der Betriebsrat
etc. besteht.
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