Durch die Kündigungsschutzklage kann sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung seitens des Arbeitgebers wehren. Das Ziel der Klage ist es festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde, sondern weiterhin fortbesteht. Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Das Kündigungsschutzverfahren fällt in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte. Es ist wichtig, dass örtlich zuständige Arbeitsgericht anzusprechen. Auch wenn eine Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird, bleibt die Klagefrist gewahrt. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden, ansonsten ist sie unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn nur die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats beanstandet werden soll. Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich erhoben werden, entweder durch Einreichung eines Klageschriftsatzes beim Gericht oder durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts. Bei Einreichung der Klage sind zunächst keine Gerichtskosten zu entrichten. Um alle Form- und Fristvorschriften einzuhalten, empfiehlt es sich, die Kündigungsschutzklage durch einen Anwalt einreichen zu lassen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie gerne dabei.
In allen arbeitsgerichtlichen Verfahren ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass vor der eigentlichen streitigen Verhandlung eine sog. Güteverhandlung stattfindet. Diese wird in der Regel wenige Wochen nach Klageerhebung anberaumt und vom vorsitzenden Richter allein geleitet. Die Parteien des Rechtsstreits sind ebenfalls anwesend, können sich allerdings von Anwälten vertreten lassen. In der Güteverhandlung wird noch nicht in die streitige Verhandlung eingetreten, sondern es wird versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Bei Kündigungsschutzklagen erfolgt dies oft durch einen Vergleich, bei dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise eine Abfindung anbietet. Die Parteien vereinbaren dann beispielsweise, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Der Arbeitgeber sichert dem Arbeitnehmer dabei häufig verschiedene Leistungen zu, wie die Freistellung von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis oder eben die Zahlung einer Abfindung. Unserer Erfahrung nach ist eine vergleichsweise Erledigung häufig die beste Option für beide Seiten.
Falls es in der Güteverhandlung nicht gelingt, den Streit beizulegen, terminiert das Gericht die Kammerverhandlung. Vorher haben die Parteien die Möglichkeit den Sachverhalt aus Ihrer Sicht vorzutragen, ihre Rechtsansichten darzulegen und streitige Sachverhaltsinformationen durch Beweisangebote zu untermauern. Die Kammer besteht in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren, aus dem vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus Kreisen der Arbeitgeber und der andere aus Kreisen der Arbeitnehmer stammen muss. Am Ende der Kammerverhandlung fällt die Kammer ein Urteil in dem den Rechtsstreit. Gegen dieses Urteil kann in den meisten Fällen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung eingelegt werden, die dann innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss. Die Berufung wird vom zuständigen Landesarbeitsgericht entschieden. Da das Kündigungsschutzverfahren sehr formalisiert ist und zahlreiche rechtliche Fallstricke birgt, ist es ratsam, sich unbedingt anwaltliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu holen.
Bei einer Kündigungsschutzklage fallen außer den Zustellungskosten zunächst keine Gerichtskosten an. Erst im Urteil entscheidet das Gericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung über die Kostentragungspflicht. Natürlich ist die Partei, die anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt, verpflichtet, die Anwaltskosten zu tragen. Im Kündigungsschutzverfahren besteht – im Gegensatz zu anderen zivilrechtlichen Verfahren – keine Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten der Gegenseite für die unterliegende Partei. Das bedeutet, dass jede Partei in der ersten Instanz ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss, unabhängig davon, ob sie den Prozess gewinnt oder verliert. Die obsiegende Partei kann von der unterlegenen Partei keine Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Im Berufungsverfahren hingegen erfolgt eine Kostenübernahme wie in anderen zivilrechtlichen Verfahren.
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert. Bei Kündigungsschutzklagen entspricht der Streitwert in der Regel dem dreifachen Bruttomonatsgehalt. Die entsprechenden Gebühren belaufen sich, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, auf eine 1,3- Verfahrensgebühr für die Einreichung des Klageschriftsatzes und eine 1,2-fache Terminsgebühr.. Bei Abschluss eines Vergleichs fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe des 1,0-fachen an. Zusätzlich zu den Anwaltsgebühren sind in der Regel eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro sowie die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer zu entrichten. Die genaue Berechnung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hierbei ist zu beachten, dass es dem Anwalt berufsrechtlich untersagt ist, in gerichtlichen Verfahren geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht.
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