Ein Änderungsvertrag ist ein Vertrag, durch den der ursprüngliche Arbeitsvertrag in Bezug auf die Art, den Inhalt oder den Ort der Arbeitsleistung geändert wird. Dieser Vertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen werden; gegebenenfalls müssen tarifliche oder vertragliche Formvorschriften beachtet werden. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vertragsänderung anbietet, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, das Änderungsangebot anzunehmen. Schweigt der Arbeitnehmer zu einem ihm unterbreiteten Änderungsvorschlag, bedeutet dies grundsätzlich eine Ablehnung, es sei denn, er hat konkludent, beispielsweise durch vorbehaltlose Weiterarbeit, dem Änderungsangebot zugestimmt.
Ein Änderungsvertrag ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Vertragsänderung nicht im Rahmen seines Direktionsrechts durchsetzen kann. Lehnt der Arbeitnehmer den Abschluss des Änderungsvertrags ab, muss der Arbeitgeber die beabsichtigte Vertragsänderung mittels einer Änderungskündigung durchsetzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können grundsätzlich aufgrund ihrer Vertragsfreiheit eine Verschlechterung der Vergütung zeitlich begrenzt oder unbefristet vereinbaren. Wenn sich der Arbeitnehmer darauf einlässt, muss er sich daran halten, es sei denn, er wurde durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung dazu gebracht. Die im Änderungsvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht (Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) verstoßen. Die Vertragsänderung kann auch unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer nach den §§ 305 ff. BGB unangemessen benachteiligt (Allgemeine Geschäftsbedingungen).
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