Bei Leistung von Überstunden handelt es sich um die Überschreitung der vom einzelnen Arbeitnehmer geschuldeten, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglich festgelegten werktäglichen Arbeitszeit.
Von Mehrarbeit spricht man bei der Überschreitung einer tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeitgrenze und/oder die Überschreitung gesetzlicher Obergrenzen der Arbeitszeit, wie sie zum Beispiel im Arbeitszeitgesetz enthalten sind.
Es gibt Situationen, die als Ausnahmen betrachtet werden, in denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorschreiben kann, Überstunden zu leisten. Abgesehen davon müssen Arbeitnehmer grundsätzlich zustimmen, über das gesetzlich festgelegte Maß hinaus zu arbeiten. Im Allgemeinen besteht also keine Verpflichtung für Arbeitnehmer mehr als die vereinbarte Arbeitszeit zu leisten. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers berechtigt ihn nicht dazu, vom Arbeitnehmer Überstunden zu verlangen. Aufgrund dessen sehen die meisten Arbeitsverträge entsprechende Klauseln vor.
Das Arbeitszeitgesetz sieht im Normalfall den Acht-Stunden-Tag vor. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten darf. Pausen werden dabei nicht als Arbeitszeit gezählt. Da das Arbeitszeitgesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, beträgt die allgemein geltende Obergrenze daher (6 x 8 Stunden) 48 Stunden pro Woche. Vorübergehend kann die tägliche Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden (ohne Pause) erhöht werden, was die wöchentliche Arbeitszeit auf 60 Stunden anhebt, sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden pro Werktag gearbeitet wird.
Im Allgemeinen ist es möglich, Überstunden mit dem Gehalt auszugleichen, sofern dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Diese Vereinbarung muss jedoch dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen und darf die Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Es ist von großer Bedeutung, dass Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmer angemessen für ihre geleistete Arbeit entlohnt werden. Eine pauschale Vereinbarung zur Abgeltung von Überstunden mit dem zu zahlenden Grundgehalt kann unwirksam sein, wenn sie sich nicht lediglich auf eine geringfügige Überschreitung der Arbeitszeit bezieht und es sich bei dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nicht um eine Person mit einem deutlich überdurchschnittlichen Gehalt handelt. Lassen Sie sich von uns als Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht in Göttingen beraten.
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