Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher schuldrechtlicher synallagmatischer Vertrag. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erbringung abhängiger Arbeit, während der Arbeitgeber zur Zahlung einer Arbeitsvergütung verpflichtet ist (§ 611a Absatz 1 BGB). Neben den Hauptpflichten (Arbeit gegen Entgelt) enthält der Arbeitsvertrag zahlreiche Nebenpflichten, darunter Treue- und Fürsorgepflichten. Diese entsprechen den allgemeinen schuldrechtlichen Obhuts-, Sorgfalts- und Schutzpflichten für gegenseitige Austauschverträge.
Das Arbeitsverhältnis basiert auf dem Arbeitsvertrag und umfasst weitere Aspekte; es setzt einen gültigen Vertrag voraus, andernfalls spricht man von einem faktischen Arbeitsverhältnis. Der Abschluss des Arbeitsvertrags erfolgt gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Inhalt des Arbeitsvertrags kann weitestgehend frei vereinbart werden, sofern keine kollektivrechtlichen Vereinbarungen dagegensprechen. Auch die Vorgaben zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechtes, zu berücksichtigen.
Eine gesetzliche Verpflichtung den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen, existiert nicht. Die Vorschriften zum Arbeitsvertrag sind in den §§ 622 ff. BGB geregelt. Der Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des Dienstvertrages. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich abgeschlossen wird. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich vereinbart werden. In den meisten Fällen dient die Einhaltung der Schriftform, oder zumindest der Textform, jedoch dazu, die wichtigsten Vertragsbedingungen festzulegen, wie zum Beispiel das Gehalt, die Arbeitszeit usw. Fehlt es an einer solchen Dokumentation können sich insbesondere Probleme im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast, ergeben.
Obwohl die Parteien beim Abschluss des Arbeitsvertrages weitgehend frei sind, sollten bestimmte Mindestinhalte beachtet werden:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Vertragsparteien müssen den Arbeitsvertrag unterzeichnen. Dabei spielt die Reihenfolge der Unterschriften keine Rolle. Üblich ist jedoch, dass der Arbeitgeber als erster unterschreibt, um so eine Signalwirkung zu erzielen. Sobald der Vertrag unterzeichnet ist, kann von ihm grundsätzlich nicht mehr „zurückgetreten“ werden. Eine Beendigung ist, abgesehen von Anfechtung oder Aufhebungsvertrag, nur durch eine schriftliche Kündigung möglich.
Auch für einen Arbeitsvertrag gilt, dass die Vertragsparteien ihn nicht einseitig ändern können. Das heißt, dass nachträgliche Änderungen des Arbeitsvertrages oder einzelner darin enthaltener Regelungen nur möglich sind, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. In Einzelfällen erlauben die gesetzlichen Regelungen einseitige Änderungen des Vertragsinhalts, z.B. das Teilzeit- und Befristungsförderungsgesetz, das den Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit und umgekehrt erleichtert.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert eine schriftliche Kündigung, die gemäß § 623 BGB eigenhändig und im Original unterschreiben sein muss. Eine Kündigung via E-Mail ist nicht zulässig. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist nicht immer die vorteilhafteste Lösung, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Hinzu kommt, dass arbeitgeberseitig Kündigungsgründe vorliegen müssen, sofern beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kommt. Alternativ kann eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsvertrages durch einen sog. Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Betracht gezogen werden. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie umfassend bei Ihrem Anliegen. Sprechen Sie uns gerne an!
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