Das Versäumnis, eine Krankmeldung einzureichen, kann ernsthafte Folgen nach sich ziehen und häufig zu einer Abmahnung aufgrund verspäteter Krankmeldungen führen. Die Rechtfertigung einer solchen Abmahnung ist jedoch vom Einzelfall abhängig und berücksichtigt Faktoren wie die Betriebszugehörigkeitsdauer und die Schwere des Verstoßes.
Es ist von großer Bedeutung, dass sich der Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit vor Beginn des Arbeitstages entsprechend meldet. Spätestens jedoch 30 Minuten nach Arbeitsbeginn muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Krankheit mitteilen. Einzelheiten können im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Falls sich der Arbeitnehmer erst während der Arbeit krankmeldet, kann dies negative Folgen haben, da es als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden kann. Dies könnte zu einer Abmahnung aufgrund verspäteter Krankmeldung führen.
Wenn der Arbeitnehmer es versäumt, eine Krankmeldung einzureichen oder wenn diese verspätet beim Arbeitgeber eingeht, hat dies Konsequenzen. Indem er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch unentschuldigtes Fehlen verletzt, könnte theoretisch eine verhaltensbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgen. Allerdings wird eine solche Kündigung normalerweise erst erwogen, wenn dieses Fehlverhalten wiederholt auftritt.
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass eine Kündigung während einer Krankheit des Arbeitnehmers unzulässig sei. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet keinen automatischen Schutz vor Kündigung während einer Krankheit, wie oft angenommen wird. Tatsächlich kann die Krankheit eines Arbeitnehmers unter spezifischen Bedingungen sogar als Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber dienen. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber unter bestimmten Umständen berechtigt sind, einem Mitarbeiter während seiner Krankheitszeit zu kündigen.
Gemäß § 9 des Bundesurlaubsgesetzes werden Tage, an denen Beschäftigte während ihres Urlaubs erkranken, nicht auf den Jahresurlaub des Arbeitnehmers angerechnet. Allerdings muss die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Zudem sind Arbeitnehmer nicht automatisch arbeitsunfähig wegen jeder Krankheit, sondern nur dann, wenn die Erkrankung sie tatsächlich daran hindert, ihre spezifische Arbeit auszuüben.
Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) muss ein Arbeitgeber, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, gemeinsam mit dem Betroffenen und dem Betriebsrat bzw. Personalrat klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Dabei wird untersucht, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
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