Das Konzept der Zeitarbeit ist relativ neu und bietet Arbeitgebern eine Lösung für Beschäftigungsspitzen. In Phasen mit erhöhtem Arbeitsaufkommen können Arbeitgeber über Zeitarbeitsfirmen Mitarbeiter einsetzen, die nicht fest angestellt sind. Die Mitarbeiter arbeiten befristet im Betrieb des Arbeitgebers gegen Entgelt, das an die Zeitarbeitsfirma gezahlt wird und unterliegen den Anweisungen des Entleiherbetriebes.
Die Zeitarbeit findet seine gesetzlichen Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Höchstüberlassungsdauer liegt bei 18 Monaten. Ein Zeitarbeitnehmer darf also grundsätzlich nicht länger als 18 Monate beim Kunden beschäftigt sein bzw. dorthin überlassen werden.
Wenn ein Leiharbeitnehmer länger als die zulässige Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten in im Entleihunternehmen arbeitet, wird der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeiter und der Verleihfirma unwirksam. Stattdessen entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, der den Leiharbeitnehmer dann übernehmen muss.
Ja, die Dauer und die Einhaltung der Entleihfrist wird von der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig kontrolliert. Bei Verstößen gegen die 18-Monate-Regel, drohen hohe Bußgelder. Wir als erfahrene Kanzlei sind Ihr richtiger Ansprechpartner im Arbeitsrecht und beraten Sie gerne.
Da der Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma hat, hat er die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers. Dazu gehört der Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc. Darüber hinaus stehen dem Leiharbeitnehmer aufgrund des gesetzlich normierten Gleichstellungsgrundsatzes im Wesentlichen die gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes zu, wie fest angestellten Arbeitnehmern.
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