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26. August 2024

Kündigen ohne Sperre vom Arbeitsamt: Worauf muss ich achten?

In Deutschland hat man grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man seinen Arbeitsplatz verliert und keine unmittelbare neue Anstellung findet (§ 137 SGB III). Arbeitslosengeld wird in der Regel zeitnah ausgezahlt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. In einigen Fällen, genauer in denen des § 159 SGB III, kann die Arbeitsagentur allerdings eine Arbeitslosengeld Sperre verhängt haben, die bis zu 12 Wochen dauern kann. Dieser Fall liegt in der Regel vor, wenn der/die Arbeitnehmer*in sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorgelegen hätte.

Kündigen ohne Sperre vom Arbeitsamt: Worauf muss ich achten?

Doch bedeutet eine Eigenkündigung automatisch eine Sperre? Und gibt es Wege, eine solche Sperre zu vermeiden? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und praxisrelevanten Tipps.

Automatische Sperrfrist bei Eigenkündigung?

Eine recht verbreitete Frage ist: „Bekomme ich automatisch eine Sperre, sobald ich selbst kündige?“ Die einfache Antwort wäre: Ja, wenn kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt schon.

Genauer gesagt unterscheidet sich das Ganze in zwei Fallgruppen. Erstens, wenn der/die Arbeitnehmer*in das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst aufhebt, zweitens, wenn es durch arbeitswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses kommt.1

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag

Interessant und häufig nicht bedacht ist dabei die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. Die Arbeitsagentur sieht darin nämlich grundsätzlich ein Mitverschulden des/der Arbeitnehmer*in.

Ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag (§ 623 BGB) sorgt für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er bedarf der Schriftform und kommt, wie jeder Vertrag, durch Angebot und Annahme zustande.2

Der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB) und einem Abwicklungsvertrag ist juristisch bedeutsam:

  • Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar durch Vereinbarung.
  • Ein Abwicklungsvertrag wird erst nach einer Kündigung geschlossen, um die Bedingungen der Beendigung zu regeln.

Das spielte früher noch eine größere Rolle, da man sich vom Abwicklungsvertrag gerade das Umgehen dieser Sperrzeit erhoffte.3 Heutzutage ist diese Unterscheidung aufgrund der Regelung des wichtigen Grundes veraltet.

Noch relevant ist allerdings die Frage nach einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung bzw. bei einem Aufhebungsvertrag, wenn zusätzlich vom Arbeitgeber eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wird.

„Droht“ der Arbeitgeber mit einer Kündigung, die sich auf betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe stützt und würde der Aufhebungsvertrag zeitlich auf den Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung fallen (um eine Verkürzung der Kündigungsfrist zu verhindern), dann ist ein Aufhebungsvertrag mit dem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer*in möglich. Dazu muss es dem/der Arbeitnehmer*in möglich sein, durch den Aufhebungsvertrag mögliche Nachteile, die im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit stehen, zu vermeiden oder durch den Vertrag eine Abfindung in Höhe der Regelabfindung (Obergrenze) nach § 1a KSchG zu erhalten (also eine Abfindung i.H.v. max. 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr).

In beiden Fällen spielt die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung dann keine Rolle mehr.4 Sofern also diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel möglich, ohne dass dies eine Sperrzeit nach sich zieht.

Wichtiger Grund für die Kündigung

Was nun genau einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellt, ist gesetzlich nicht geregelt. Folgt man der ständigen Rspr., liegt ein wichtiger Grund vor, „wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.“ 5 Dabei müssen diese Umstände entweder der beruflichen oder persönlichen Sphäre des/der Arbeitnehmer*in zugehören.5 Hilfe zur genaueren Orientierung bieten die fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit, welche regelmäßig aktualisiert werden.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann z. B. sein:

  • schlechte Arbeitsbedingungen (wie z.B. das Ignorieren von Unfallvorschriften)
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Umzug zu einem/r Partner*in
  • gesundheitliche Gründe (daher die entspr. ärztlichen Atteste für die Agentur immer bereithalten)
  • eine ernstzunehmende, d.h. konkrete Aussicht auf einen neuen Arbeitsvertrag

Fazit: Gut informiert handeln

Was können wir jetzt hieraus mitnehmen? Bevor man eine Kündigung in Erwägung zieht, sollte man sich umfassend über die möglichen Konsequenzen informieren. Besonders wenn man auf Arbeitslosengeld I (ALG I) angewiesen ist, kann eine unüberlegte Entscheidung erhebliche finanzielle Folgen haben.

Wer eine Eigenkündigung plant, sollte frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen. Dort können die individuellen Beweggründe geprüft und mögliche Alternativen besprochen werden. Zusätzlich kann eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen, eine Sperrzeit oder andere Nachteile zu vermeiden.

Falls eine Sperrzeit verhängt wird, kann dies erhebliche finanzielle Einbußen nach sich ziehen. Deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig abzusichern und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Wichtige Schritte:

  • Bevor Sie kündigen, lassen Sie sich über Ihre individuellen Rechte und Risiken beraten.
  • Prüfen Sie Alternativen wie Aufhebungsverträge oder betriebsbedingte Kündigungen, um eine Sperrzeit zu vermeiden.
  • Falls Sie bereits gekündigt haben oder gekündigt wurden, reichen Sie schnellstmöglich alle relevanten Unterlagen für den ALG-I-Antrag ein, um Verzögerungen zu vermeiden.

Das Arbeitslosengeld wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt – informieren Sie sich daher frühzeitig, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und gut vorbereitet in die nächste berufliche Phase zu starten.


1
Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung
7. Auflage 2021, § 159 Rn. 11.
2
Grobys/Panzer-Heemeier, Stichwort Kommentar Arbeitsrecht
4. Auflage, Edition 6 , 2024, Rn. 1,4.
3
Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht
4. Auflage, Edition 6 2024, Rn. 2.
4
Juli, Sebastian - Aufhebungsverträge ohne Sperrzeit, ArbRAktuell 2017, 237, (238)
5
Juli, Sebastian - Aufhebungsverträge ohne Sperrzeit, ArbRAktuell 2017, 237, (237);
BSG, Urt. v. 14.09.2010 – B 7 AL 33/09 R=NZS 2011,713.

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