Was passiert mit dem Dienstwagen bei einer Freistellung? Ein Urteil des LAG Niedersachsen zeigt, warum pauschale Vertragsklauseln riskant sind – und wann Arbeitgeber zur Kasse gebeten werden.
Ein kleiner Schlüssel kann große Fragen aufwerfen. Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen nach einer Freistellung einfach zurückverlangen, selbst wenn der Wagen auch privat genutzt wurde? Und was bedeutet das für Arbeitnehmer, die von heute auf morgen ohne Auto dastehen? Ein aktuelles Urteil des LAG Niedersachsen zeigt, worauf es ankommt.
Ein Arbeitnehmer war als Gebietsleiter tätig. Zum Job gehörte auch ein Dienstwagen, den er privat nutzen durfte. Nachdem er selbst gekündigt hatte, stellte ihn die Arbeitgeberin frei und verlangte die Herausgabe des Wagens. Der Mitarbeiter gab das Auto ab; es war sein einziges. Eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung bekam er nicht.
Im Arbeitsvertrag stand eine Klausel, nach der die Arbeitgeberin bei Kündigung zur Freistellung berechtigt sei. Im Dienstwagenvertrag wiederum hieß es, dass die Privatnutzung entfällt, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wird.
Das Arbeitsgericht sprach dem Mitarbeiter zunächst nur einen kleinen Teilbetrag zu. In der Berufung bekam er dann aber deutlich mehr: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sprach ihm eine monatliche Entschädigung von 510 Euro brutto für insgesamt fünf Monate zu – also für den gesamten Zeitraum bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses.
Das Gericht stellte klar, dass eine Freistellung während der Kündigungsfrist keineswegs selbstverständlich ist.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigt zu werden. Dieser sogenannte Beschäftigungsanspruch ist in der Rechtsprechung fest verankert.
Eine Freistellung kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber hierfür konkrete und nachvollziehbare Gründe vorweisen kann. Typische Beispiele sind:
Eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag, die eine Freistellung ohne Angabe von Gründen erlaubt, ist unwirksam.
Solche Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot und benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen. Genau das war im vorliegenden Fall entscheidend: Die verwendete Freistellungsklausel war zu allgemein gefasst und hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Weil die Freistellung unwirksam war, fehlte auch die Grundlage für die daran geknüpfte Regelung im Dienstwagenvertrag. Dort war vorgesehen, dass mit der Freistellung automatisch die private Nutzung des Dienstwagens entfällt. Da die Freistellung jedoch unwirksam war, konnte sich die Arbeitgeberin auf diese Klausel nicht berufen.
Die Folge war, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens hatte. Das Gericht setzte diesen Wert mit 510 Euro brutto pro Monat an und sprach dem Arbeitnehmer die Entschädigung für fünf Monate zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Arbeitgeberin hat Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Arbeitgeber sollten Freistellungen nicht als Selbstverständlichkeit betrachten. Der Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist. Eine Freistellung ist nur wirksam, wenn konkrete und nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Unwirksame Freistellungsklauseln und Dienstwagenregelungen bergen hohe Risiken für Arbeitgeber.
Auch hier zeigt sich: Ein klar formulierter Vertrag spart Konflikte und Geld. Wer auf transparente Regelungen achtet und rechtzeitig handelt, reduziert Streitpotenzial und vermeidet teure Nachforderungen.
Sie sind Arbeitgeber und möchten Ihre Arbeitsverträge und Dienstwagenregelungen rechtssicher gestalten? Wir unterstützen Sie mit unserer Expertise im Arbeitsrecht für Arbeitgeber – individuell, praxisnah und digital.
Einstellungen zum Datenschutz:
Auf unserer Webseite kommen verschiedene Cookies zum Einsatz: technische, zu Marketing-Zwecken und solche zu Analyse-Zwecken; Sie können unsere Webseite grundsätzlich auch ohne das Setzen von Cookies besuchen. Hiervon ausgenommen sind die technisch notwendigen Cookies. Diese Einwilligung ist freiwillig, sie stellt keine Bedingung für die Nutzung dieser Website dar und kann jederzeit widerrufen werden, indem Sie in unserer Datenschutzerklärung die entsprechenden Dienste deaktivieren.
Durch Klicken auf "Akzeptieren" erklären Sie sich einverstanden, dass wir die vorgenannten Cookies (von albus.legal und Dritten) zu Marketing- und zu Analyse-Zwecken setzen.
Weitere Informationen: Datenschutzerklärung | Impressum
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).
Mit diesen Cookies können Sie die Nutzung externer Medien (z. B. YouTube, Google Maps, Vimeo etc.) auf der Website steuern. Externe Medien können Cookies von Drittanbietern im Browser speichern.