Urlaubsansprüche sind ein essenzieller Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und unterliegen bestimmten gesetzlichen Regelungen zum Verfall und zur Verjährung. In den letzten Jahren haben sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) wesentliche Neuerungen geschaffen – insbesondere in Bezug auf die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers.
In diesem Beitrag erklären wir die aktuellen rechtlichen Vorgaben, ihre praktischen Auswirkungen und geben hilfreiche Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Laut § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der gesetzliche Mindesturlaub grundsätzlich am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe (z. B. Krankheit) vorliegen.
Ein bedeutendes Urteil des EuGH (2018) und dessen Umsetzung durch das BAG haben den Verfall von Urlaubsansprüchen maßgeblich verändert:
Das BAG hat mehrfach klargestellt, dass Arbeitgeber beweisen müssen, dass sie ihre Beschäftigten ordnungsgemäß über den drohenden Verfall informiert haben. Eine ordnungsgemäße Dokumentation mit ist daher dringend zu empfehlen.
Neben dem Verfall gibt es die gesetzliche Verjährung von Urlaubsansprüchen. Nach § 195 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Aber: Die Verjährung beginnt erst, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Das bedeutet:
Arbeitgeber sollten daher ihre Dokumentationsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer über seine Urlaubsansprüche informiert wurde.
Ein besonders sensibler Bereich ist der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung. Hier haben die Gerichte zuletzt für mehr Klarheit gesorgt.
Fallvariante 1: Arbeitnehmer war vor der Erkrankung noch tätig Hat ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr zunächst gearbeitet, bevor er langfristig erkrankt ist, gilt:
Der Urlaubsanspruch kann nach 15 Monaten verfallen, aber nur, wenn der
Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.
Falls der Arbeitnehmer bereits früh im Jahr erkrankte und der Arbeitgeber
ihn nicht mehr rechtzeitig informieren konnte, verfällt der Anspruch dennoch
nach 15 Monaten. Arbeitgeber sollten dies innerhalb von sechs Werktagen nach
Jahresbeginn nachholen.
Fallvariante 2: Arbeitnehmer war das gesamte Jahr durchgehend erkrankt
Das BAG bestätigte im Januar 2023, dass der Urlaubsanspruch entfällt, wenn ein Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr und darüber hinaus bis zum 31. März des zweiten Folgejahres arbeitsunfähig war. In diesem Fall spielt die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers keine Rolle, da der Urlaub aufgrund der Erkrankung ohnehin nicht hätte genommen werden können.
Endet das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung nicht genommener Urlaubstage. Hier gelten klare Verjährungsregeln:
Achtung: In Arbeits- oder Tarifverträgen können kürzere Ausschlussfristen geregelt sein, die eine schnellere Geltendmachung erfordern. Arbeitnehmer sollten offene Urlaubsabgeltungsansprüche daher zeitnah prüfen und geltend machen.
Die aktuellen Urteile haben die Verantwortung der Arbeitgeber erheblich ausgeweitet. Sie müssen ihre Mitarbeitenden nicht nur über offene Urlaubsansprüche informieren, sondern auch den Nachweis hierzu führen.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies mehr Sicherheit: Urlaubsansprüche können nicht einfach verfallen, solange keine klare Information durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Auch rückwirkende Ansprüche sind in vielen Fällen möglich.
Unternehmen sollten ihre internen Abläufe überprüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden und eine rechtssichere Urlaubsverwaltung sicherzustellen.
Für eine individuelle rechtliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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