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Statusfeststellungsverfahren und Scheinselbständigkeit: Beitragsrisiken und Fehlsteuerungen vermeiden

25. September 2026 - Arbeitsrecht, Blog

Ob Freelancer, Projektgesellschaft oder GmbH-Geschäftsführer: Ob eine Tätigkeit selbstständig oder abhängig ausgeübt wird, entscheidet sich nicht an der Vertragsüberschrift. Wird eine vermeintlich freie Mitarbeit als Scheinselbständigkeit (auch Scheinselbstständigkeit geschrieben) eingeordnet, ist die Tätigkeit in der Regel sozialversicherungspflichtig, und es droht die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit. Ein frühzeitig und sauber vorbereitetes Statusfeststellungsverfahren kann Beitragsrisiken begrenzen, operative Fehlsteuerungen sichtbar machen und belastbare Entscheidungen für die Zusammenarbeit ermöglichen.

Übergabe eines Antragsformulars am Besprechungstisch, Symbolbild zum Statusfeststellungsverfahren und zur Scheinselbständigkeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Was ist das Statusfeststellungsverfahren und wer entscheidet? Im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund einer Gesamtwürdigung, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Gemeint ist die Behörde, nicht private Anbieter mit ähnlichem Namen. Seit dem 1. April 2022 gibt es zusätzlich Prognoseentscheidung, Drittstatusfeststellung und Gruppenfeststellung, befristet bis zum 30. Juni 2027.
  • Wann liegt Scheinselbständigkeit vor und welche Kriterien gelten? Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine als selbstständig vereinbarte Tätigkeit tatsächlich eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist. Gesetzliche Anhaltspunkte sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung.
  • Wie lange dauert das Verfahren und was kostet es? Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung dauert das Verfahren durchschnittlich drei Monate. Ist nach drei Monaten nicht entschieden, ist eine Untätigkeitsklage zulässig (§ 7a Abs. 6 Satz 3 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren selbst ist gebührenfrei (§ 64 Abs. 1 SGB X), die Kosten eigener Beratung sind davon nicht erfasst.
  • Muss der Arbeitgeber den Antrag stellen? Nein. Das Anfrageverfahren ist freiwillig, jeder Beteiligte kann es beantragen. Für Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter stellt die Einzugsstelle den Antrag aufgrund der Arbeitgebermeldung selbst.
  • Was droht Arbeitgebern bei Scheinselbständigkeit? Vor allem die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Säumniszuschlägen. Die Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei Vorsatz erst in dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlichem Vorenthalten kommt zudem eine Strafe nach § 266a StGB in Betracht.
  • Gilt das auch für IT-Freelancer und GmbH-Geschäftsführer? Ja. Bei Freelancern kommt es auf die gelebte Projektorganisation an. Bei GmbH-Geschäftsführern ist die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht der zentrale Prüfstein, operative Freiheit, wirtschaftliches Risiko oder familiäre Nähe ersetzen sie nicht.
  • Schützt eine Betriebsprüfung? Nur eingeschränkt. Eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung ohne personenbezogene Feststellung schafft keinen Vertrauensschutz. Unternehmen sollten Statusfragen deshalb vor Vertragsschluss, vor der Bestellung eines Geschäftsführers und bei wesentlichen Änderungen prüfen.

1. Kriterien der Scheinselbständigkeit: Die Vertragsüberschrift entscheidet nicht

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung folgt aus § 7 Abs. 1 SGB IV und nicht aus der Bezeichnung eines Vertrags. Ein „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“, ein Dienstvertrag oder die Bezeichnung als „Consultant“ erzwingt keine Statusentscheidung. Maßgeblich sind die rechtswirksamen Vereinbarungen und ihre tatsächliche Durchführung. Die Parteien können den Status nicht selbst festlegen. Ihrem Willen kommt allenfalls dann gewichtige Bedeutung zu, wenn die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R, Rn. 12).

Das ist besonders wichtig, wenn externe Kräfte faktisch in die Kunden- oder Projektorganisation eingebunden sind. Feste Zugangs- und Berichtslinien, interne Freigaben, verpflichtende Abstimmungen, die Nutzung vorgegebener Systeme oder eine persönliche Einsatzplanung können auf Eingliederung und Weisungsgebundenheit hindeuten. Ein Drittpersonaleinsatz verschärft die Prüfung, weil die tatsächliche Einbindung beim Kunden Vorrang vor formal geschichteten Vertragsstrukturen haben kann.

Für Selbstständigkeit sprechen demgegenüber typischerweise ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte oder sonstige eigene Betriebsmittel, die freie Verwertung der Arbeitskraft sowie die freie Ausgestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit. Kein einzelnes Merkmal entscheidet isoliert. Auch ein eigenes wirtschaftliches Risiko kann hinter einer insgesamt abhängigen Organisation zurücktreten.

2. Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der DRV nach § 7a SGB IV

Im optionalen Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV klärt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Antrag, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Sie entscheidet anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Seit dem 1. April 2022 stellt sie nur noch den Erwerbsstatus fest und entscheidet nicht mehr über die Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen. An ihre Feststellung sind die anderen Versicherungsträger gebunden (§ 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Vertragsunterlagen, tatsächliche Abläufe, Kommunikationswege und die wirtschaftliche Organisation müssen zusammenpassen. Ausgeschlossen ist der Antrag, wenn ein Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet hat, etwa durch eine Betriebsprüfung (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Daneben besteht ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren. Die Einzugsstelle muss den Antrag stellen, wenn sich aus der Arbeitgebermeldung ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). In diesen Konstellationen sollte die Gesellschaft die gesellschaftsrechtliche Dokumentation und die konkrete Tätigkeit von Anfang an besonders sorgfältig aufbereiten.

Ein beanstandungsfreier Abschluss einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV schafft keine materiell bindende Statusfeststellung, wenn kein personenbezogener Verwaltungsakt erlassen wurde. Bindungswirkung hat ein Prüfbescheid nur, soweit er Versicherungs- und Beitragspflicht personenbezogen für bestimmte Zeiträume feststellt (BSG, Urteil vom 13.05.2025, B 12 BA 12/23 R, Rn. 19). Verlässliche Rechtssicherheit entsteht vor allem durch einen förmlichen Bescheid im Statusfeststellungsverfahren, eine Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV oder eine personenbezogene Feststellung im Prüfbescheid. Gegen die Statusentscheidung sind Widerspruch und anschließend Klage vor dem Sozialgericht möglich. Beide haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV). Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht, ist eine Untätigkeitsklage abweichend von § 88 Abs. 1 SGG bereits nach Ablauf von drei Monaten zulässig (§ 7a Abs. 6 Satz 3 SGB IV).

3. Reforminstrumente seit dem 1. April 2022

Die Reform des § 7a SGB IV hat die Statusklärung stärker auf die unternehmerische Planung ausgerichtet:

  • Prognoseentscheidung: Nach § 7a Abs. 4a SGB IV kann der Status bereits vor Aufnahme der Tätigkeit festgestellt werden. Das schafft Planungssicherheit für die Vertrags- und Projektentscheidung. Die Prognose basiert allerdings auf den geplanten Verhältnissen. Ändern sich die Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, ist dies unverzüglich mitzuteilen. Bei einer wesentlichen Änderung hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach § 48 SGB X auf (§ 7a Abs. 4a Sätze 3 und 4 SGB IV). Auch spätere Änderungen erfordern eine neue Bewertung.
  • Drittstatusfeststellung: Nach § 7a Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB IV kann in einer Dreiecksbeziehung auch der Status gegenüber einem Dritten einbezogen werden. Das ist für Einsatzmodelle mit Kunden, Vermittlern und Personaldienstleistern besonders relevant.
  • Gruppenfeststellung: Nach einer Entscheidung im Einzelfall äußert sich die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Antrag gutachterlich zu gleichen Auftragsverhältnissen (§ 7a Abs. 4b SGB IV). Antragsberechtigt ist der Auftraggeber, für Aufträge desselben Auftraggebers auch der Auftragnehmer. Einen Statusbescheid ersetzt diese Äußerung nicht. Voraussetzung bleibt, dass die Vergleichbarkeit trägt. Individuelle Abweichungen, eine andere Einsatzorganisation oder eine veränderte Praxis können die Aussagekraft begrenzen. Hat die Äußerung eine selbstständige Tätigkeit angenommen und wird für ein gleiches, innerhalb von zwei Jahren geschlossenes Auftragsverhältnis später eine Beschäftigung festgestellt, tritt Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, sofern eine ausreichende Kranken- und Altersabsicherung besteht (§ 7a Abs. 4c SGB IV).

Die erweiterten Regelungen des § 7a Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 4a bis 4c und Abs. 6 Satz 2 SGB IV treten gemäß § 7a Abs. 7 SGB IV mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft, soweit der Gesetzgeber keine Verlängerung beschließt. Unternehmen sollten bestehende Verfahren deshalb auch mit Blick auf die zeitliche Geltung der jeweiligen Entscheidungsform bewerten.

4. Die fristgebundene Privilegierung nach § 7a Abs. 5 SGB IV

§ 7a Abs. 5 SGB IV enthält eine wichtige, aber fristgebundene Privilegierung. Sie setzt einen Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit voraus. Ein späterer Antrag bleibt zulässig, nur ohne diese Wirkung. Zusätzlich muss der Beschäftigte zustimmen und für die Zeit bis zur Entscheidung eine Absicherung gegen Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen haben, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund dann eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe ihrer Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

Diese Regelung verlangt aktives Fristenmanagement und eine vollständige Dokumentation. Sie ist nicht mit einer generellen Beitragsfreiheit gleichzusetzen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst fällig, wenn die Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung unanfechtbar geworden ist (§ 7a Abs. 5 Satz 3 SGB IV). Unternehmen sollten die Antragsfrist, die Zustimmung und die Nachweise deshalb getrennt prüfen und aktenfest dokumentieren.

5. Rechtsprechung: Herrenberg-Urteil, Eingliederung und Einzelfall

Das Bundessozialgericht bestätigt die Einzelfall- und Gesamtbildbetrachtung.

Das Herrenberg-Urteil des BSG

Das bekannteste Statusurteil der letzten Jahre ist das sogenannte Herrenberg-Urteil (BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R). Eine Musikschullehrerin unterrichtete seit dem Jahr 2000 an der Musikschule der Stadt Herrenberg auf Grundlage von Honorarverträgen, die ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis begründen sollten. Das BSG ordnete die Tätigkeit gleichwohl als Beschäftigung ein. Die Lehrerin unterrichtete persönlich nach dem Stundenplan der Musikschule in deren Räumen, war zu Konferenzen und Schülervorspielen verpflichtet und hatte weder eine eigene betriebliche Organisation noch ein Unternehmerrisiko (Rn. 19 bis 21). Zwingende regulatorische Rahmenbedingungen können für eine Eingliederung sprechen (Rn. 13). Rahmenvorgaben zu Zeit, Ort und Inhalt sprechen erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit insgesamt als unternehmerische gekennzeichnet ist (Rn. 18). Nicht zu verwechseln ist das Urteil mit der Entscheidung zu Honorarärzten im Krankenhaus (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R). Für Lehrkräfte verschiebt § 127 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf den 1. Januar 2028.

Weitere Leitlinien des BSG

Berufsrechtliche Weisungsrechte sind vom Weisungsbegriff nicht ausgenommen, und die Freiheit bei Ort und Zeit spricht in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 27.04.2021, B 12 KR 27/19 R, Rn. 15). Dass eine Person nicht an einem festen Arbeitsplatz arbeitet oder ihre Zeiten weitgehend selbst wählt, schließt Beschäftigung daher nicht aus, wenn die Organisation im Übrigen durch den Auftraggeber geprägt wird.

Für Dreiecksverhältnisse wichtig ist ein Urteil zu einer Pflegekraft, die über ihre eigene Gesellschaft im Krankenhaus tätig war (BSG, Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R). Die zwischengeschaltete Gesellschaft schloss eine Beschäftigung beim Krankenhaus nicht aus. Den Vorrang der tatsächlichen Eingliederung vor den Vertragsstrukturen sieht das BSG durch die Drittstatusfeststellung bestätigt (Rn. 29). Den Einzelfallcharakter unterstreicht ein Urteil zu einem Volkshochschuldozenten (BSG, Urteil vom 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R, Rn. 31). Allein aus einem Berufsbild oder dem Parteiwillen folgt kein genereller Vertrauensschutz (Rn. 30 bis 32).

Ergänzend hat das BSG zu einem Kameramann klargestellt, dass sach- und ergebnisorientierte Anweisungen zu einem geschuldeten Werk noch keine arbeitskraftbezogenen Weisungen sind (BSG, Urteil vom 12.12.2023, B 12 R 12/21 R, Rn. 17). Zudem stehen die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R, Rn. 18). Diese Nuancierung ist für Dienste höherer Art, etwa hochspezialisierte IT-Beratung oder projektbezogene Fachleistungen, von erheblicher praktischer Bedeutung. Für IT-Freelancer heißt das nach unserer Einschätzung: Wer ein abgegrenztes Projektergebnis eigenverantwortlich schuldet, ist anders zu beurteilen als ein Entwickler, der im Team des Kunden nach dessen Vorgaben mitarbeitet.

Für die fachliche Einordnung der Reform und ihrer praktischen Folgen vgl. Brose, SGb 2022, 133 ff. und 208 ff. sowie Diepenbrock/Plambeck, NZS 2021, 865 ff.

6. GmbH-Geschäftsführer: Rechtsmacht statt bloßer Einfluss

Fremdgeschäftsführer sind sozialversicherungsrechtlich stets abhängig beschäftigt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern liegt Selbstständigkeit regelmäßig nur vor, wenn mindestens 50 Prozent der Kapitalbeteiligung gehalten werden oder eine umfassende, im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität besteht. Entscheidend ist die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, nicht die bloße faktische Einflussmöglichkeit.

Eine nur gegenstandsbezogene Sperrminorität reicht regelmäßig ebenso wenig aus wie eine schuldrechtliche Stimmbindung. Auch Darlehen, Tantiemen, eine faktisch freie Hand im Tagesgeschäft oder familiäre Nähe ersetzen die erforderliche Rechtsmacht nicht. Das folgt aus der gefestigten Linie des BSG, unter anderem BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, Rn. 21 f., und BSG, Urteil vom 13.12.2022, B 12 KR 16/20 R, Rn. 23 bis 25. Das LSG Sachsen hat mit Urteil vom 18.02.2026, L 1 BA 20/24, einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Vorstand einer an der GmbH beteiligten Aktiengesellschaft war, als abhängig beschäftigt eingeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BSG anhängig (B 12 BA 3/26 R).

Für die Praxis bedeutet das: Selbst eine sehr weitgehende operative Freiheit oder ein hohes wirtschaftliches Risiko ersetzt keine fehlende, rechtlich abgesicherte Möglichkeit, missliebige Beschlüsse zu verhindern. Vor der Bestellung sollte daher geprüft werden, was der Gesellschaftsvertrag tatsächlich erlaubt, wie die Beteiligungsverhältnisse und Vertretungsregeln im Handelsregister abgebildet sind und ob die Rechtsmacht satzungsrechtlich eindeutig verankert ist. Für den Umfang der Beteiligung ist die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste maßgeblich (BSG, Urteil vom 13.03.2023, B 12 R 4/21 R, Rn. 16, 18).

7. Folgen der Scheinselbständigkeit: Nachforderung, Strafe und Haftung

Ein abweichendes Ergebnis kann im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV aufgegriffen werden. Je nach Einzelfall kommen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschläge in Betracht. Bei rückwirkend festgestellten Beiträgen entfallen Säumniszuschläge nur, soweit der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil kann der Arbeitgeber grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen, sodass er die Nachforderung meist allein trägt (§ 28g Satz 3 SGB IV). Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit, vorsätzlich vorenthaltene Beiträge erst in dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Während einer Betriebsprüfung ist die Verjährung gehemmt (§ 25 Abs. 2 SGB IV). Strafrechtlich droht nach § 266a StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorschrift setzt Vorsatz voraus, bedingter Vorsatz genügt. Irrt der Arbeitgeber über seine Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Abführungspflicht, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor (BGH, Beschluss vom 24.09.2019, 1 StR 346/18, Rn. 17, 20). Ob Vorsatz vorliegt, hängt von den konkreten Kenntnissen und Verantwortlichkeiten ab.

Für Lohnbuchhalter, auch Steuerberater mit Lohnbuchhaltungsmandat, hat die Rechtsprechung in jüngster Zeit die Pflichten im Zusammenhang mit der Statusfeststellung erheblich konkretisiert. Nach BGH, Urteil vom 08.02.2024, IX ZR 137/22, Rn. 13, umfasst das Lohnbuchhaltungsmandat zwar keine eigenständige Pflicht zur statusrechtlichen Einordnung. Fehlt jedoch eine verbindliche Vorgabe des Auftraggebers und ist die Statusfrage weder anderweitig geklärt noch zweifelsfrei, muss der Lohnbuchhalter auf eine Klärung durch den Auftraggeber hinwirken. Er muss ihm Wege zu einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, etwa ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, ein Verfahren der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV oder anwaltlichen Rat, und ihn um eine Entscheidung ersuchen (Rn. 24).

Der BGH hat diese Linie mit Urteil vom 15.01.2026, IX ZR 36/25, fortgeschrieben. Nach einer beanstandungsfreien Betriebsprüfung darf der Lohnbuchhalter die Einordnung eines Geschäftsführers nur dann als geklärt ansehen, wenn dessen Status Gegenstand der Prüfung war und danach keine Zweifel an der bisherigen Einordnung offenbleiben (Rn. 18). Andernfalls besteht Anlass zu weiterer Klärung. Für Unternehmen gilt unabhängig davon Folgendes. Weder eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung noch ein allgemeiner Prüfvermerk ersetzen einen personenbezogenen Bescheid. Die Verantwortung für eine belastbare Statusklärung liegt letztlich beim Unternehmen selbst.

Praktische Checkliste für Unternehmen

  • Vor Vertragsabschluss ein Status-Audit durchführen: Aufgaben, Weisungsrechte, Eingliederung, Vergütung, Haftung und wirtschaftliches Risiko systematisch erfassen.
  • Die Leistung sauber beschreiben und projektbezogen abgrenzen. Keine Formulierungen verwenden, die eine unabhängige Tätigkeit versprechen, während die Organisation tatsächlich einem Arbeitsverhältnis entspricht.
  • Vertrag und gelebte Praxis regelmäßig abgleichen. Entscheidungsspielräume, eigene Marktteilnahme, Akquise, Betriebsmittel und eine tatsächlich genutzte Delegation an eigene Kräfte dokumentieren. Die bloße Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen, hat wenig Gewicht.
  • Zugangsrechte, Vertretungsregelungen, Berichtslinien, Freigaben und Abrechnungssysteme prüfen. Besonders bei Kundenprojekten muss die tatsächliche Einbindung beim Endkunden nachvollziehbar sein.
  • Bei Unsicherheit frühzeitig den Antrag stellen, möglichst vor einer Betriebsprüfung, und die Anhörung sowie jede Unterlagenanforderung vollständig und widerspruchsfrei bearbeiten. Soll die Privilegierung des § 7a Abs. 5 SGB IV greifen, darf die Monatsfrist nicht verpasst werden.
  • Vor der Bestellung eines Geschäftsführers Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsverhältnisse, Sperrminoritäten, Vertretungsregelungen und Handelsregisterlage prüfen.
  • Nach tatsächlichen oder gesellschaftsrechtlichen Änderungen einen Status-Review durchführen, etwa bei neuen Berichtslinien, veränderter Projektorganisation, einem Beteiligungswechsel oder einer Änderung des Gesellschaftsvertrags.
  • Darauf achten, dass eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung ohne personenbezogenen Verwaltungsakt keine belastbare Statusfeststellung begründet. Im Zweifel sollte proaktiv ein förmliches Statusfeststellungsverfahren betrieben werden.
  • Eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung kommt nur in Betracht, wenn sie unternehmerisch gewollt ist und tatsächlich gelebt wird. Sie darf nicht als nachträgliche Etikettierung eingesetzt werden, um eine bereits gelebte abhängige Beschäftigung formal anders erscheinen zu lassen.

Unsere Einschätzung

Das Statusfeststellungsverfahren ist am stärksten, wenn es vor der ersten Leistungserbringung in eine belastbare Organisationsentscheidung eingebettet wird. Unternehmen sollten nicht nur den Vertrag prüfen, sondern die tatsächlichen Abläufe, die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht und die Zusammenarbeit mit Kunden oder Projektpartnern gemeinsam betrachten. So lassen sich Fehlsteuerungen früh erkennen und Korrekturen dort vornehmen, wo sie organisatorisch und wirtschaftlich sinnvoll sind.

Bei komplexen Einsatzmodellen, beim Drittpersonaleinsatz oder bei der Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung helfen, die maßgeblichen Tatsachen zu strukturieren und das weitere Vorgehen zu bestimmen. Die jüngste Rechtsprechung des BGH zur Beraterhaftung verdeutlicht zudem, dass jedenfalls Lohnbuchhalter, auch Steuerberater mit Lohnbuchhaltungsmandat, das Statusthema nicht schweigend übergehen dürfen, wenn Klärungsbedarf erkennbar ist. Eine individuelle Bewertung ersetzt dieser Beitrag nicht.

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