Chefarztvertrag
Das Wichtigste zum „Chefarztvertrag"
- Arbeitsvertrag zwischen Chefarzt und Krankenhausträger
- teilweise erhebliche Unterschiede zu regulärem Arbeitsverhältnis
- Befristung ist zulässig
- Probezeitvereinbarung ist zulässig
Der Chefarztvertrag ist ein Arbeitsvertrag zwischen einem Chefarzt, als dem leitenden Arzt einer Krankenhausabteilung und dem Krankenhausträger als Arbeitgeber.
Der Chefarztvertrag weist einige charakteristische Besonderheiten auf. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Chefarzt in seiner Abteilung keinen fachlichen Vorgesetzten hat und durch die Behandlung von Privatpatienten einen Nebenverdienst erzielen kann, der gemäß den Regelungen des Vertrages zwischen dem Chefarzt, nachgeordneten Ärzten und dem Krankenhausträger aufgeteilt wird.
Wenn der Chefarztvertrag nicht explizit als solcher bezeichnet wird, sondern als "Dienstvertrag" oder "Arbeitsvertrag", hat dies keinen Einfluss auf den Umfang der vertraglichen Rechte und Pflichten. Diese richten sich nach der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Hierarchie und Verantwortlichkeit. Der Chefarzt muss auch nicht immer als "Chefarzt" bezeichnet werden, sondern kann im Vertrag auch als "Leitender Abteilungsarzt" oder "Fachabteilungsleiter" benannt werden. Ein Chefarzt kann auch zum Ärztlichen Direktor ernannt werden. Der Ärztliche Direktor ist der Vertreter der leitenden Ärzte in der Geschäftsleitung des Krankenhauses und trägt die Verantwortung für die medizinische Versorgung im Krankenhaus.
Eine weitere Besonderheit ist, dass das Arbeitszeitgesetz für Chefärzte nicht anwendbar ist.
Die Vergütung des Chefarztes besteht häufig aus einem festen und einem variablen Anteil
Die feste Vergütung besteht aus einem jährlichen Grundgehalt, das monatlich in Teilbeträgen ausgezahlt wird. Die Höhe wird zwischen den Parteien frei vereinbart. Es ist auch zulässig, sich auf einen Tarifvertrag zu beziehen. In diesem Fall sollte zusätzlich geregelt werden, ob sich die Vergütung entsprechend ändert, wenn sich der Tarifvertrag ändert.
Der Chefarzt kann eine variable Vergütung für Leistungen erhalten, für die ein Liquidationsrecht besteht. Darüber hinaus kann der Krankenhausträger ihm eine Bonuszahlung für die erfolgreiche Umsetzung einer Zielvereinbarung versprechen.