Krankenhausinsolvenz: Wer haftet bei Schadensersatzanspruch?
Schadensersatzanspruch des Patienten bei Behandlungsfehler trotz Insolvenz des Krankenhausträgers. Wer haftet bei Krankenhausinsolvenz?
Aufgrund zahlreicher Insolvenzen von Krankenhäusern stellt sich für Patientinnen und Patienten zunehmend die Frage, gegen wen ein Schadensersatzanspruch zu richten ist, wenn es im Rahmen der Behandlung zu einem Fehler gekommen ist und der Krankenhausträger inzwischen zahlungsunfähig ist. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 03.12.2025 (Beschluss, Az. 5 W 32/25) gibt hierzu wichtige Orientierung.
Warum ein Vorgehen gegen den Versicherer meist nicht hilft
Zunächst liegt der Gedanke nahe, den Anspruch unmittelbar gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG sieht zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen Direktanspruch gegen den Versicherer vor, wenn der Versicherungsnehmer insolvent ist. Diese Regelung gilt jedoch nach ihrer Systematik nur für Pflichtversicherungen, also für Fälle, in denen eine Haftpflichtversicherung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Für Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen begründet § 34b KHGG NRW nach der Entscheidung des OLG Köln keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sondern lediglich eine Pflicht zu einer angemessenen Deckungsvorsorge. Ob dasselbe in anderen Bundesländern gilt, richtet sich nach dem jeweiligen Landeskrankenhausgesetz.
Der Krankenhausträger muss also sicherstellen, dass Haftungsansprüche in angemessener Weise abgesichert sind, ohne dass zwingend eine Versicherung abgeschlossen werden muss. Weil der Gesetzgeber den Weg der Absicherung nicht zwingend über eine Versicherung festlegt, scheidet ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer in der Regel aus.
Der richtige Anspruchsgegner bei Krankenhausinsolvenz: der Insolvenzverwalter
Trotz Insolvenz des Krankenhausträgers ist der Patient nicht schutzlos. Ihm steht vielmehr ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung zu, also ein insolvenzrechtliches Vorzugsrecht. Der Patient wird damit nicht lediglich, wie ein gewöhnlicher Insolvenzgläubiger behandelt, der seine Forderung zur Tabelle anmelden muss und anschließend nur eine Quote erhält. Stattdessen kann er seinen Anspruch in diesem Zusammenhang unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter des Klinikträgers geltend machen.
Rechtsgrundlage ist § 110 VVG. Vereinfacht gesagt knüpft die Regelung daran an, dass der insolvente Krankenhausträger gegenüber seinem Haftpflichtversicherer einen Anspruch darauf hat, von berechtigten Haftungsforderungen freigestellt zu werden. Aus diesem Freistellungsanspruch folgt zugunsten des geschädigten Patienten ein Absonderungsrecht. Dadurch kann der Patient abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer verlangen. Er wird also vorrangig aus der Versicherungsleistung befriedigt und nicht bloß mit der Quote aus der allgemeinen Insolvenzmasse. Daneben kann er sich den Deckungsanspruch vom Insolvenzverwalter abtreten lassen.
Was das für Patienten praktisch bedeutet
Entscheidend ist, dass der Anspruch typischerweise nicht direkt gegen die Versicherung und auch nicht im ersten Schritt gegen die insolvente Gesellschaft selbst durchgesetzt wird. Maßgeblich ist vielmehr die Geltendmachung gegenüber dem Insolvenzverwalter, weil dort der Zugriff auf die abgesonderte Befriedigung rechtlich ansetzt und der Patient nicht auf die allgemeine Insolvenzquote verwiesen ist.
Fazit
Bei Insolvenz des Krankenhausträgers ist in der Regel nicht der Haftpflichtversicherer und auch nicht die Insolvenzschuldnerin selbst, sondern der Insolvenzverwalter der richtige Anspruchsgegner. Aufgrund des insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts hat der Patient gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern eine bessere Position, weil sein Schadensersatzanspruch bevorzugt berücksichtigt werden kann.