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Abrechnung und Wirtschaftlichkeit

Die rechtssichere Abrechnung medizinischer Leistungen und eine wirtschaftlich tragfähige Praxisführung zählen zu den zentralen Anforderungen an jeden Arzt und Zahnarzt. Neben fundierter medizinischer Expertise verlangt der erfolgreiche Betrieb einer Praxis umfassende Kenntnisse der abrechnungs- und wirtschaftsrechtlichen Grundlagen. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, die Anwendung korrekter Gebührenordnungen sowie der Schutz vor regress- und strafrechtlichen Risiken sind wesentliche Voraussetzungen für einen stabilen und nachhaltigen Praxiserfolg. Wer seine Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprozesse strategisch plant, regelmäßig überprüft und konsequent anpasst, schafft eine solide Basis für die rechtssichere und effiziente Führung seiner Praxis.

Honorarabrechnung (EBM / GOÄ / GOZ)

Die Abrechnung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen richtet sich für gesetzlich Versicherte nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) bzw. dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) sowie für Privatpatienten und Selbstzahler nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) im Bereich der Privatliquidation. Diese Gebührenregelungen legen Art und Umfang der abrechenbaren Leistungen verbindlich fest. Für eine rechtssichere Abrechnung ist die exakte Anwendung dieser Vorgaben unerlässlich. Um Fehler und daraus resultierende Rückforderungen zu vermeiden, empfiehlt sich die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen und die Einführung standardisierter interner Prüfmechanismen.

Honorarregresse durch Krankenkassen / Kassenärztliche Vereinigungen

Wird eine Abrechnung im Nachgang als fehlerhaft oder unzulässig bewertet, kann es zu Honorarregressen kommen. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen prüfen regelmäßig die Abrechnungsdaten und fordern im Falle von Unregelmäßigkeiten bereits ausgezahlte Honorare zurück. Solche Rückforderungen stellen nicht nur eine wirtschaftliche Belastung dar, sondern können auch das Vertrauensverhältnis zu den Kostenträgern beeinträchtigen. Um dem vorzubeugen, sollte jeder Praxisinhaber auf die konsequente Einhaltung der Abrechnungsrichtlinien achten und seine Dokumentation kontinuierlich auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen lassen.

Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Wirtschaftlichkeitsprüfungen dienen der Kontrolle, ob die verordneten oder erbrachten Leistungen im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots erforderlich, zweckmäßig und angemessen waren. Solche Prüfungen erfolgen entweder anlassbezogen oder auf Basis zufälliger Stichproben. Bestehen berechtigte Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit oder der wirtschaftlichen Angemessenheit, kann dies zu Rückforderungen oder Honorarkürzungen führen. Eine vorausschauende Praxisorganisation, die sich an Leitlinien orientiert und auf eine lückenlose Dokumentation setzt, kann das Risiko negativer Prüfungsergebnisse deutlich verringern.

IGeL-Leistungen / Abrechnungsrechtliche Compliance

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) stellen für viele Praxen eine wirtschaftlich relevante Ergänzung dar, unterliegen jedoch klaren rechtlichen Rahmenbedingungen. Die ordnungsgemäße Abrechnung erfordert eine transparente Patientenaufklärung sowie eine schriftliche Vereinbarung über Art, Umfang und Kosten der Leistungen. Um Beanstandungen zu vermeiden, sollten Praxen feste Abläufe für die Information, Einwilligung und Dokumentation etablieren. Eine unmissverständliche Kommunikation gegenüber dem Patienten stärkt nicht nur die rechtliche Absicherung, sondern fördert auch das Vertrauen in die ärztliche Integrität.

Korruptionsprävention (§ 299a/b StGB)

Im ärztlichen Berufsalltag gewinnt die Korruptionsprävention zunehmend an Bedeutung. Die Strafvorschriften des § 299a und § 299b des Strafgesetzbuches erfassen sowohl die Bestechlichkeit als auch die Bestechung im Gesundheitswesen. Um strafrechtliche Konsequenzen und berufsrechtliche Sanktionen zu vermeiden, sind klare interne Verhaltensregeln erforderlich. Jede Form von unzulässiger Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit Verordnungen, Zuweisungen oder Beschaffungsentscheidungen sollte konsequent ausgeschlossen werden. Die Etablierung einer gelebten Compliance-Kultur und regelmäßige Schulungen des Praxispersonals leisten hier einen wesentlichen Beitrag zur Risikominimierung.


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